Alles elektrisch? Elektro- und Hybridfahrzeuge, Pedelecs und Co.
Die gute Nachricht: Das elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridfahrzeugs beim Arbeitgeber ist steuer- und beitragsfrei. Die schlechte: Dies gilt nicht für die deutlich häufiger anzutreffenden Arbeitnehmer-Pedelecs mit einer Unterstützung bis 25 km/h.
Durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr vom 7. November 2016 werden vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens von der Einkommensteuer befreit (§ 3 Nummer 46 EStG). Dies gilt sowohl für die Nutzung einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers als auch für die zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung. Voraussetzung ist jeweils, dass die geldwerten Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. In den Fällen einer Entgeltumwandlung sind die Neuregelungen nicht anzuwenden.
Zu den begünstigten Fahrzeugen rechnen auch Elektrofahrräder, wenn diese verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (z. B. Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt). Nicht zu den begünstigten Fahrzeugen rechnen Elektrofahrräder, wenn diese verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (u. a. Pedelecs ohne Kennzeichen- und Versicherungspflicht mit elektrischem Antrieb, der sich bei einer Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h selbsttätig abschaltet).
Begünstigt ist das Aufladen sowohl privater Arbeitnehmerfahrzeuge als auch betrieblicher Fahrzeuge, die dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen werden. Wird der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung eines Dienstwagens zu privaten Fahrten nach der pauschalen "1 %-Regelung" ermittelt, ist der geldwerte Vorteil für den verbilligt oder unentgeltlich gestellten Ladestrom bereits abgegolten. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 46 EStG wirkt sich nicht aus. Das Bundesfinanzministerium hat Einzelheiten zur Beurteilung mit BMF-Schreiben vom 14. Dezember 2016 festgelegt (IV C 5 - S 2334/14/10002-03). Das Schreiben nimmt auch zur steuerlichen Behandlung einer unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung der Ladevorrichtung Stellung.
Was bei der steuerrechtlichen Behandlung von Elektro- und Hybridfahrzeugen zu beachten ist, hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) im November 2021 klargestellt. Die zusammengefassten Ergebnisse sind zur Verdeutlichung mit zahlreichen Beispielen versehen.