Für Arbeitnehmer, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone ausüben, gelten besondere Regelungen sowohl für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage als auch für die Tragung der Sozialversicherungsbeiträge.
Ein Beschäftigungsverhältnis in der Gleitzone liegt vor, wenn das aus der Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt 450,01 Euro bis 1300,00 Euro im Monat beträgt und die Grenze von 1300,00 Euro im Monat regelmäßig nicht überschreitet.
Die besonderen Berechnungsvorschriften zur Gleitzone sind nicht anzuwenden
für Auszubildende, Praktikanten
bei Beschäftigungen mit einem fiktiven Arbeitsentgelt (z. B. Beschäftigung behinderter Menschen)
bei Altersteilzeit bzw. flexiblen Arbeitszeitregelungen, wenn das reduzierte Arbeitsentgelt in die Gleitzone fällt
für Fälle der Wiedereingliederung nach Arbeitsunfähigkeit
bei der Gewährung von Kurzarbeitergeld oder Saisonkurzarbeitergeld
sofern das regelmäßige Arbeitsentgelt über 1.300,00 Euro liegt und nur durch Arbeitsausfälle gemindert wurde