Perspektive Arbeitswelt 01/2023

| 11 Anforderung durch Krankenkasse Sofern bei einer DEÜV-Erstanmel- dung eines Beschäftigten oder in einem Beitragsnachweis eine Hauptbetriebsnummer angegeben wird, für die noch kein Arbeitge- berkonto bei der Krankenkasse be- steht, meldet diese per Datensatz „Krankenkassenmeldung“ (DSKK) die Anforderung zur Eröffnung des Arbeitgeberkontos mit dem neuen Abgabegrund 06 „Anforderung Ar- beitgeberdaten“ zurück. Zur elektronischen Anforderung von Arbeitgeberdaten auf Grundlage eingehenderAnmeldungenmussfür die Einzugsstelle ersichtlich sein, ob ein neues Arbeitgeberkonto anzule- gen oder die in der Anmeldung an- gegebene Betriebsnummer einem bestehenden Arbeitgeberkonto zu- zuordnen ist. Diese Unterscheidung ist nur möglich, sofern in der An- meldung neben der Angabe der Be- triebsnummer des Beschäftigungs- betriebes zusätzlich der Arbeitgeber angegeben wird. Der Arbeitgeber wird im Beitragseinzugsverfahren durch die im Beitragsnachweis an- gegebene Betriebsnummer identifi- ziert (Hauptbetriebsnummer). Da allerdings noch nicht alle Ent- geltabrechnungsprogramme zum 01.01.2023 einen DSAK erzeugen können, wurde den Erstellern von Entgeltabrechnungsprogrammen vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine weitere Über- gangsfrist bis zum 01.07.2023 ein- geräumt. Insofern ist davon aus- zugehen, dass die Krankenkassen die Anforderung zur Eröffnung des Arbeitgeberkontos erst nach dem 30.06.2023 vollumfänglich maschi- nell versenden. Das bisher zwischen den Krankenkassen und den Arbeitgebern in Papierform bestehende Verfahren zur Über­ mittlung der notwendigen Angaben zur Einrichtung eines neuen Arbeitgeberkontos verursacht jährlich Kosten in Höhe von 24 Mio. Euro und ist zudem nicht mehr zeitgemäß. Im Rahmen des Siebten SGB IV-Änderungsgesetzes wurde daher beschlossen, das beschriebene Verfahren zu digitalisieren. Ab dem 01.01.2022 sollten die zur Einrichtung eines neuen Arbeitgeberkontos benötigten Angaben von den Krankenkassen maschinell angefordert und von den Arbeitgebern maschinell übermittelt werden. Aufgrund der coronabedingten Mehrbelastungen der Arbeitgeber wurde jedoch beschlossen, das neue Verfahren erst zum 01.01.2023 einzuführen. Einrichtung Arbeitgeberkonto: Elektronische Anforderung von Angaben 4 Rückmeldung durch Arbeitgeber Arbeitgeber haben die elektroni- schen Anforderungen grundsätzlich ab dem 01.01.2023 mit der nächsten Entgeltabrechnung ebenfalls elek­ tronisch zu beantworten. Die Über- mittlung der entsprechend notwen- digen Angaben und (später) auch Mitteilungen über Änderungen er­ folgen mit dem neuen Datensatz „Arbeitgeberkonto“ (DSAK) und den Datenbausteinen Grunddaten, ab- weichende Korrespondenzanschrift, Dienstleister, Wahlerklärung für die Teilnahme am Ausgleichsverfahren U1 und SEPA-Lastschriftmandat.

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