Perspektive Arbeitswelt 01/2023
| 13 Vorteile Die Vorteile dieses Verfahrens sind offensichtlich: Die Arbeitgeber können die Unterlagen rasch und unkom- pliziert aus der EDV heraus bereitstellen. Der Prüfer bleibt in der Regel an seinem Dienstsitz, sodass für die Prüfung weder Räumlichkeiten noch Personal oder Technik erforderlich werden. Auch für Arbeitnehmer ist die elektronische Prüfung von Vorteil: Sie können ihre Unterlagen in den meisten Fällen elektronisch beim Arbeitgeber einreichen. Ist hierfür gesetzlich keine Schriftform gefordert, reicht in der Regel ein lesbares Handy-Foto aus. Befristete Befreiung auf Antrag möglich Auf Antrag des Arbeitgebers kann für Zeiträume bis zum 31.12.2026 auf eine elektronische Übermittlung der ge- speicherten Entgeltabrechnungsdaten verzichtet wer- den. Der Antrag ist an keine spezielle Form gebunden. Er wird einfach unter Angabe der Betriebsnummer an den zuständigen Rentenversicherungsträger geschickt. Rente und Hinzuverdienst Ab dem 01.01.2023 dürfen Bezieher einer vorgezogenen Altersrente unbegrenzt hinzuverdienen. Auch bei den Hinzuverdienstgrenzen für Erwerbsminderungsrentner wird es zum Jahreswechsel 2023 zu einer deutlichen Verbesserung kommen. Umgesetzt werden die Neu regelungen mit dem „Achten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ (Achtes SGB IV-Änderungsgesetz). Vorgezogene Altersrente – Regelung bis Ende 2022 Erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze (Vollendung des 67. Lebensjahres) konnte man unbegrenzt neben der Rente hinzuverdienen. Für jüngere Altersrentner galten Hinzuverdienstgrenzen. Darüber hinaus erzielte Einnahmen wurden zu 40 % auf die Rente angerechnet. Ergänzt wurde das Ganze um den sogenannten Hinzu- verdienstdeckel. Dieser sollte sicherstellen, dass ein Al- tersfrührentner keine Altersrente erhält, die zusammen mit seinem Hinzuverdienst das höchste Einkommen der letzten 15 Jahre vor Rentenbeginn übersteigt. Bis Ende 2019 lag die jährliche Hinzuverdienstgrenze bei 6.300,00 Euro. In den Jahren 2020 bis 2022 wurde die Hinzuverdienstgrenze massiv angehoben und lag zuletzt bei 46.060,00 Euro. Ablauf Bei der elektronisch unterstützten Betriebsprüfung stellt der Arbeitgeber die notwendigen Daten auf Anforderung des Betriebsprüfdienstes aus dem Entgeltprogramm heraus zusammen und übermit- telt diese über eine entsprechende Schnittstelle an die Rentenversicherung. Daraufhin bekommt er eine elektronische Annahmequittung. Datenträger sind allerdings nicht zugelassen. Die Bereitstellung der prüfrelevanten Arbeitgeber- daten erfolgt in einem gesicherten und zertifizierten Online-Verfahren. Dabei nutzt man das sogenann- te eXTra-Verfahren. Das ist ein einheitliches, XML- basiertes Transportverfahren, welches bereits an anderen Stellen (z. B. bei der Sofortmeldung) inner- halb der Sozialversicherung verwendet wird. Die Prüfdienste analysieren die ihnen übermittelten Daten. Im Idealfall haben sie nichts zu beanstanden, sodass eine Prüfung vor Ort unter Umständen ent- fallen kann. Kommen die Prüfer dennoch ins Haus und kann die Prüfung mit den gelieferten Daten ab- geschlossen werden, entfällt eine weitere Einsicht- nahme der Unterlagen vor Ort. Die eigentliche Prü- fung vor Ort verkürzt sich somit. Zum Ende der Prüfung findet ein Schlussgespräch mit dem Arbeitgeber bzw. Steuerberater statt – hierbei geht es um die Ergebnisse der Auswertun- gen; darüber hinaus geben die Prüfer weiterfüh- rende Hinweise oder zeigen Fehlerschwerpunkte auf. Das eigentliche Prüfergebnis wird elektronisch übermittelt. Nach durchgeführter Betriebsprüfung übermitteln die Prüfdienste die Grunddaten für Meldekorrekturen. Die Korrektur der Meldungen zur Sozialversicherung muss der Arbeitgeber aller- dings weiterhin selbst vornehmen. Die Daten wer- den nach Bestandskraft des Bescheids über die Be- triebsprüfung automatisch gelöscht. Digitale Unterlagen Damit Unternehmen ihre Unterlagen rechtzeitig auf das elektronische Verfahren umstellen, müssen sie seit dem 01.01.2022 nicht nur die Abrechnungen, sondern auch die kompletten Entgeltunterlagen in digitaler Form vorhalten. Dazu gehören beispiels- weise Erklärungen der Beschäftigten, Bescheide der Einzugsstellen, Immatrikulations- oder Ren- tenbescheide und vieles mehr. Für jede Unterlage braucht es insoweit eine eigene Datei (z. B. im PDF- Format). Wo diese abgespeichert wird – lokal oder in der Cloud – bleibt dem Arbeitgeber überlassen. Wichtig hierbei: Nur neue Unterlagen müssen elektronisch vorgehalten werden. Eine Immatrikulationsbeschei- nigung aus 2020 beispielsweise muss also nicht nachträglich digitalisiert werden.
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