Perspektive Arbeitswelt 01/2023

14 | vida ARBEITSWELT 1 - 2023 Der Wert von 6/8 ist angelehnt an ein Restleistungsver- mögen von unter sechs Stunden täglich. Hintergrund ist, dass man eine Rente wegen teilweiser Erwerbsmin- derung grundsätzlich nur dann erhalten kann, wenn man wegen Krankheit oder Behinderung noch mindes- tens drei, aber nicht mehr sechs Stunden täglich arbei- ten könnte. Individuell kann die Grenze höher liegen. Hier gilt das 9,72-fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalender- jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung). Wer also in dieser Zeit mindestens einmal mehr als 1,08 Entgeltpunkte (= 6/8 x 14 / 9,72) erzielt hat (ungefähr das 1,08-fache des Durchschnittsverdienstes aller Beschäf- tigten im vorletzten Jahr), für den gilt eine höhere Gren- ze. Am Ergebnis ändert sich hierdurch nichts – bisher wurde lediglich mit der jährlichen Bezugsgröße und dem Faktor 0,81 gerechnet (0,81 x 12 = 9,72). Vorgezogene Altersrente – Regelung ab Anfang 2023 Zum 01.01.2023 werden die Hinzuverdienstgrenzen bei Bezug einer vorgezogenen Altersrente vollständig auf- gehoben. Ab diesemZeitpunkt kann jeder Altersrentner – wie bis Ende 2022 erst ab Erreichen der Regelalters- grenze – hinzuverdienen, ohne dass dies auf die Rente angerechnet wird. Durch diese neue Regelung erhalten die Versicherten nun eine noch größere Flexibilität beim Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand. Erwerbsminderungsrenten Bis Ende 2022 gilt für Bezieher einer vollen Erwerbsmin- derungsrente eine kalenderjährliche Hinzuverdienst- grenze von 6.300,00 Euro. Diese Grenze wird ab Jah- resbeginn 2023 anhand der jährlich neu festgelegten Bezugsgröße (West) errechnet, ist also dynamisch aus­ gestaltet. Ab dem 01.01.2023 liegt die Hinzuverdienstgrenze bei einer vollen Erwerbsminderungsrente bei drei Achtel der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße. Hintergrund ist ein eingeschränktes Leistungsvermögen von unter drei Stunden täglich als Voraussetzung für eine volle Er- werbsminderung. Bezogen auf 2023 bedeutet dies, dass eine jährliche Hinzuverdienstgrenze von 17.823,75 Euro gilt. Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung sind als jährliche Hinzuverdienstgrenze ab Jahresanfang 2023 mindestens sechs Achtel der 14-fachen monatli- chen Bezugsgröße anzusetzen, somit 35.647,50 Euro. BEISPIEL Ein Altersrentner, 63 Jahre, bezieht eine monatliche Rente von 1.350,00 Euro. Er arbeitet in Vollzeit weiter und verdient 60.760,00 Euro jährlich. Berechnung 2022: 60.760,00 Euro – 46.060,00 Euro = 14.700,00 Euro Anrechnungsbetrag: 14.700,00 x 40 % = 5.880,00 Euro/Jahr (490,00 Euro/Monat) Zahlbetrag der Rente: 1.350,00 Euro – 490,00 Euro = 860,00 Euro Berechnung 2023: Im Jahr 2023 spielt der Hinzuverdienst keine Rolle mehr. Die Rente wird in voller Höhe ausgezahlt. BEISPIEL Der Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 950,00 Euro übt eine Beschäftigung aus. Dabei verdient er 9.300,00 Euro pro Jahr. Berechnung 2022: 9.300,00 Euro ./. 6.300,00 Euro (Hinzuverdienstgrenze) = 3.000,00 Euro (250,00 Euro monatlich) Anrechnungsbetrag: 250,00 Euro x 40 % = 100,00 Euro Ergebnis: Die Monatsrente vermindert sich um 100,00 Euro auf einen Betrag von 850,00 Euro. Berechnung 2023: Es gilt eine Hinzuverdienstgrenze von 17.823,75 Euro; die Rente wird somit in voller Höhe ausgezahlt.

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