Perspektive Arbeitswelt 01/2023

| 17 Inflationsausgleichsprämie Wie an verschiedenen Stellen be- reits ausgeführt, hat die Bundesre- gierung ein so genanntes „Drittes Entlastungspaket“ auf den Weg gebracht. Bestandteil dieses Pa- ketes ist u. a. eine „Inflationsaus- gleichsprämie“ von bis zu 3.000,00 Euro, die Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen können. Die Eckpunkte dieser Inflationsaus- gleichsprämie: • Der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet – vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024. • In diesem Zeitraum sind Zahlungen der Unternehmen in Form von Zuschüssen und Sachbezügen bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialversiche- rungsfrei möglich. Gezahlt werden kann auch in mehreren Teilbeträgen. • Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. • Die Inflationsausgleichsprämie wird bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet. Besteuerung von Renten Steuerzahler sollen ihre Rentenbei- träge ab dem 01.01.2023 voll abset- zen können – zwei Jahre früher als ursprünglich geplant. Dies geht aus dem Entwurf für das Jahressteuer- gesetz 2022 hervor. Zugrunde liegen dieser Entschei- dung zwei Urteile des Bundesfi- nanzhofs, in denen die bisherige gesetzliche Ausgestaltung der Übergangsregelungen hin zur nachgelagerten Besteuerung von Alterseinkünften aufgrund einer zukünftigen potenziellen Doppel- besteuerung als verfassungswidrig kritisiert wurde. Eckpunkte des Gesetzesvorhabens Künftig werden Renten in der Aus- zahlungsphase im Alter besteuert. Als Ausgleich dafür können die Auf- wendungen für die Altersvorsorge während der Erwerbstätigkeit steu- erlich geltend gemacht werden. Sie reduzieren so die Steuerzahlungen der Beschäftigten. Das gilt für Beitragszahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung, die landwirtschaftlichen Alterskas- se, die berufsständischen Versor- gungseinrichtungen und in Basis- rentenverträge, die sogenannten Rürup Renten. Beschäftigte werden dadurch im Jahr 2023 um rund 3,2 Milliarden Euro und 2024 um 1,8 Milliarden Euro entlastet. Soweit die Änderungen zur Ren- tenbesteuerung Auswirkungen auf andere Regelungen haben, sollen diese ebenfalls angepasst werden.

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