Perspektive Arbeitswelt 01/2023

| 19 Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wird die steuerliche Abzugsfähig- keit der Aufwendungen für die be- triebliche oder berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung als Be- triebsausgaben oder Werbungskos- ten insgesamt neu geregelt. Arbeitszimmer Der Grundsatz ist klar: Das häusliche Arbeitszimmer ist nur dann steuer- lich absetzbar, wenn für die betrieb- liche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall ist die Höhe der abzugsfähigen Aufwendungen auf 1.250,00 Euro begrenzt. Neu ist, dass dieser Betrag pauschal angesetzt wird; ein Einzelnachweis ist also nicht mehr erforderlich. Bei mehreren Tätigkeiten kommt die Pauschale jedoch nur einmal in Fra- ge. Nutzen mehrere Personen das Arbeitszimmer, muss der Betrag entsprechend aufgeteilt werden. Ausnahmsweise gilt diese Beschrän- kung auf pauschal 1.250,00 Euro nur dann nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten be- trieblichen und beruflichen Betäti- gung bildet. Dann können alternativ zur Pauschale auch die tatsächlichen Kosten angesetzt werden. Ganz wichtig dabei ist jedoch, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Homeoffice-Pauschale Aber auch in anderen Fällen, also etwa dann, wenn kein häusliches Arbeitszimmer vorhanden ist, lässt sich ein Steuervorteil realisieren. So kann man für Kalendertage, an denen man zu Hause arbeitet und keine außerhalb der häuslichen Woh- nung gelegene Betätigungsstätte aufsucht, 5,00 Euro als Werbungs- kosten geltend machen – 2023 bis zu einemHöchstbetrag von 1.000,00 Euro jährlich (bis Ende 2022: 600,00 Euro). Berücksichtigung als Werbungskosten Die Homeoffice-Pauschale gehört bei Arbeitnehmer zu den Werbungs­ kosten. Das Finanzamt berücksich- tigt von sich aus als Werbungskosten einen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.200,00 Euro – ganz ohne Nachweise. Dieser Betrag wird auch dann von den Einkünften aus nichtselbst- ständiger Arbeit abgezogen, wenn man nur geringe oder gar keine Werbungskosten geltend macht. Im Einzelfall bleibt also zu prüfen, ob die Werbungskosten insgesamt den Betrag von 1.200,00 Euro über- schreiten. Nur dann kann sich die Homeoffice-Pauschale überhaupt steuermindernd auswirken. Außerdemkönnen Fahrtkosten (z. B. die Entfernungspauschale) für die Tage, an denen die Pauschale an- gesetzt wird, grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Anders sieht es bei den Aufwendungen für eine Jahreskarte für öffentliche Verkehrs- mittel aus. Diese bleiben unabhän- gig von den Homeoffice-Tagen ab- zugsfähig. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Jahreskarte in Erwartung der Benutzung für den Weg zur Arbeit erworben wurde. Homeoffice Beispiel Ein Arbeitnehmer kann im Jahr Werbungskosten in Höhe von 400,00 Euro nachweisen. Zusätzlich war er 103 Arbeitstage im Homeoffice tätig. Dabei nutzt er einen Tisch im Wohnzimmer als Arbeitsplatz. Beurteilung Der Arbeitnehmer kann Werbungskosten in Höhe von 400,00 Euro + 515,00 Euro (103 x 5,00 Euro) = 915,00 Euro steuerlich geltend machen. Diese wirken sich jedoch nicht aus, da seine Werbungskosten insgesamt niedriger sind als der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.200,00 Euro.

RkJQdWJsaXNoZXIy NTM3NjI=