Perspektive Arbeitswelt 01/2023

| 3 Auf den ersten Blick Inhalt Seite Auf den ersten Blick 3 Rechengrößen, Beitragssätze und Termine 4 bis 7 Meldungen 8 bis 11 Rentenversicherung 12 bis 15 Steuerrecht 16 bis 19 Auf einen Blick – Beitragssätze und Rechengrößen 2023 20 Sozialversicherungsnummer: Vorlagepflicht weggefallen In der Vergangenheit war dem Arbeitgeber bei Beschäf- tigungsaufnahme der SV-Ausweis (mit Versicherungs- nummer) vorzulegen. Daneben existiert bereits seit 2016 ein elektronisches Abrufverfahren, über das Arbeitgeber die Versicherungsnummer direkt bei der DSRV (Daten- stelle der Rentenversicherung) abrufen können. Dieses elektronische Abrufverfahren hat sich in der betrieblichen Praxis bewährt und wird daher zum 01.01.2023 verpflichtend für den Fall, dass die Arbeit- nehmer ihre Versicherungsnummer nicht selbst mit- teilen. Gleichzeitig wird die Vorlagepflicht des SV-Aus- weises entfallen. Zudem wird die Bezeichnung für die Mitteilung der DRV von „Sozialversicherungsausweis“ offiziell in „Versicherungsnummernachweis“ geändert. Arbeitnehmer bestimmter Branchen, die früher zur Mit- führung des SV-Ausweises verpflichtet waren), haben schon seit Jahren nur noch amtliche Personaldokumente mitzuführen (u. a. Beschäftigte im Bau-, Personenbeför- derungs- und Gaststättengewerbe). Krankmeldung: Weiterhin telefonisch möglich Wer sich erkältet fühlt, kann sich weiterhin von seinem Hausarzt telefonisch krankschreiben lassen. Der Gemein- same Bundesausschuss (G-BA) hat die Sonderregelung bis zum 31.03.2023 verlängert. Ohne diesen Beschluss wäre die Regelung zum 30.11.2022 ausgelaufen. Nun gilt weiterhin: Versicherte, die aufgrund einer leichten Atemwegserkrankung arbeitsunfähig sind, können nach telefonischer Anamnese bis zu 7 Tage krankgeschrieben werden. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte befragen die Patientin oder den Patienten dabei am Telefon zu ihren Beschwerden und bescheinigen dann gegebe- nenfalls die Arbeitsunfähigkeit. Eine Verlängerung der Krankschreibung auf telefonischem Wege ist einmalig für weitere 7 Kalendertage möglich. Hierzu Prof. Josef Hecken, Vorsitzender des G-BA: „Wie sich die Fallzahlen von COVID-19-Erkrankten in den Krankenhäusern und Intensivstationen in den kommen- den Monaten entwickeln werden, ist imMoment schwer vorherzusagen. Erschwerend kommt aber hinzu: Wir stehen vor der Erkältungs- und Grippesaison. Beide Punkte sprechen dafür, auf Sicherheit für Patientinnen und Patienten sowie für das Praxispersonal zu setzen und die telefonische Krankschreibung zu verlängern. Mit der telefonischen Krankschreibung haben Arztpra- xen nun weiterhin eine einfach umsetzbare Möglichkeit, leichte und schwere Krankheitsfälle voneinander abzu- grenzen und volle Wartezimmer zu vermeiden.“

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