Perspektive Arbeitswelt 01/2023

| 5 Das Beitrittsrecht zur freiwilligen Krankenversicherung ist dabei innerhalb von drei Monaten nach Beschäfti- gungsaufnahme auszuüben. Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze Neben der beschriebenen allgemeinen JAE-Grenze ist eine besondere JAE-Grenze zu berücksichtigen. Diese gilt für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 wegen Über- schreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeits- entgeltgrenze (= 40.500,00 Euro) versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert waren. Bei dieser privaten Krankenversiche- rung muss es sich um eine Vollkrankenversicherung handeln. Solange das Arbeitsentgelt der Betroffenen die jeweils geltende besondere JAE-Grenze übersteigt (2023 = 59.850,00 Euro), bleiben sie versicherungsfrei. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung der besonderen JAE-Grenze vorliegen, hat der Arbeitgeber nicht nur bei bestehenden Beschäftigungsverhältnissen zu beach- ten, sondern auch bei Neueinstellungen zu prüfen. Daher hat der Arbeitgeber bei Neueinstellungen den Ar- beitnehmer stets zu fragen, ob er am 31.12.2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze kranken­ versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenver- sicherungsunternehmen in einer Krankheitskostenvoll- versicherung versichert war. Sofern der Arbeitnehmer zu diesem Personenkreis gehört, wird er krankenversicherungsfrei, wenn sein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich kran- kenversicherungspflichtig war. Der Arbeitgeber hat entsprechende Nachweise zu den Entgeltunterlagen zu nehmen. Beitragssätze Der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Kran- kenversicherung beträgt 14,6 %. Dieser Beitragssatz gilt einheitlich für alle Krankenkassen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen jeweils die Hälfte der hier- aus zu berechnenden Beiträge. Eine Ermäßigung des allgemeinen Beitragssatzes um 0,6 Prozentpunkte gilt für Mitglieder, für die der Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen ist (z.B. für die Bezieher von Vorruhe- standsgeld und für Arbeitnehmer, die eine Vollrente wegenAlters beziehen). Zusätzlich zum allgemeinen bzw. ermäßigten Beitrag erheben die Krankenkassen einen kassenindividuellen, einkommensabhängigen Zusatzbeitrag, wenn ihr Finanz­ bedarf durch die Zuweisungen des Gesundheitsfonds nicht gedeckt wird. Seit Anfang 2019 wird auch dieser von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen gemeinsam getragen. Anstelle des individuellen Zusatzbeitragssatzes erhe- ben die Krankenkassen für bestimmte Personenkreise (z. B. für die sogenannten Geringverdiener – Auszubil- dende mit einem Arbeitsentgelt bis 325,00 Euro) einen durchschnittlichen Zusatzbeitrag. Dieser lag 2022 bei 1,3 % – und wird zum 01.01.2023 auf 1,6 % erhöht. Die Beitragssätze zur Rentenversicherung (2022: 18,6 %) und zur Pflegeversicherung (2022: 3,05 %) bleiben zum Jahreswechsel unverändert. Angehoben wird hingegen der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung – von 2,4 % auf jetzt 2,6 %. Ebenfalls angehoben wird die Künstlersozialabgabe – von 4,2 % auf jetzt 5,0 %. Die Insolvenzgeldumlage hingegen wird gesenkt – von 0,09 % auf 0,06 %. Beitragszuschuss zur Krankenversicherung Der Arbeitgeberzuschuss für freiwillig in der GKV ver- sicherte Beschäftigte schließt auch den halben kassen- individuellen Zusatzbeitrag der Krankenkasse mit ein. Abweichend hiervon wird beim Beitragszuschuss, den Arbeitgeber ihren privat krankenversicherten Arbeit- nehmern zahlen, der halbe durchschnittliche Zusatzbei- trag der gesetzlichen Krankenversicherung mit einbezo­ gen. Als Beitragsbemessungsgrundlage für den Beitragszu- schuss für freiwillig/privat krankenversicherte Arbeit- nehmer ist das Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemes- sungsgrenze zu berücksichtigen (2023: 4.987,50 Euro monatlich). Höchstbeitragszuschuss 2023: • Freiwillig GKV-versicherte Arbeitnehmer mit Krankengeldanspruch: 4.987,50 Euro x 7,3 % + 4.987,50 Euro x halber kassenindividueller Zusatzbeitragssatz • Freiwillig GKV-versicherte Arbeitnehmer ohne Krankengeldanspruch: 4.987,50 Euro x 7,0 % + 4.987,50 Euro x halber kassenindividueller Zusatzbeitragssatz • Privat krankenversicherte Arbeitnehmer: 4.987,50 Euro x 7,3 % (bzw. 7,0 %) + 4.987,50 Euro x 0,8 % (halber durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz Sofern das Arbeitsentgelt des versicherungsfreien Arbeitnehmers die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht, fällt der zu zahlende Beitragszuschuss geringer als der Höchstzuschuss aus.

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