Perspektive Arbeitswelt 01/2023

| 9 Jahresmeldung 2022 Unabhängig von den Entgeltmel- dungen zur übrigen Sozialversiche- rung ist für jeden in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherungs- pflichtig Beschäftigten eine UV- Jahresmeldung zu erstatten – und zwar auch für geringfügig entlohnte und kurzfristig Beschäftigte. Die UV-Jahresmeldung ist grund- sätzlich bis zum 16.02. des Folge- jahres der Versicherungspflicht zur Unfallversicherung (Meldezeitraum) zu erstatten. Der späteste Abgabe- termin für das Kalenderjahr 2022 ist demnach der 16.02.2023. Elektronischer Lohnnachweis Im elektronischen Lohnnachweis für die Unfallversicherung sind die an- gewandten Gefahrtarifstellen sowie die Summen der auf die einzelnen Gefahrtarifstellen entfallenden Un- fallversicherungsentgelte, Arbeits­ stunden und Arbeitnehmer zu mel- den. Anzugeben ist auch, ob es sich um ein Unternehmen handelt, dessen Beiträge sich nicht nach Entgelten bemessen (z. B. Kopf- pauschale). Diese Angaben dienen als Grundlage zur Berechnung des Beitrags und der Fremdumlagen für die Unfallversicherung. Stammdatendienst Nach § 101 Abs. 4 SGB IV hat der Unternehmer vor der Erstattung des elektronischen Lohnnachweisesei- nen automatisierten Abgleichmit der bei der Deutschen Gesetzlichen Un- fallversicherung errichteten Stamm- datendatei durchzuführen. Daraufhin werden dem Unternehmer für den elektronischen Lohnnachweis die entsprechenden Stammdaten mit Gültigkeiten durch Datenübertra- gung zur Verfügung gestellt. Der UV-Lohnnachweis darf erst versandt werden, wenn vorab vom Stammdatendienst die richtigen UV-Daten abgerufen worden sind. Dazu zählen z. B. die Mitgliedsnum- mer oder Gefahrtarifstellen. So soll sichergestellt werden, dass nur Meldungen mit korrekter Mitglieds- nummer und richtigen Gefahrtarif- stellen übermittelt werden. Unfallversicherung 2 Abweichend hiervon ist eine UV- Jahresmeldung in Fällen der Insol- venz oder der vollständigen Einstel- lung des Unternehmens und der damit verbundenen dauerhaften Be­ endigung aller Beschäftigungsver­ hältnisse bereits mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens in- nerhalb von sechs Wochen, abzu- geben. Unabhängig vom tatsächlichen Be- schäftigungszeitraum ist im Melde- zeitraum stets „01.01.“ bis „31.12.“ des Kalenderjahres der Unfallversi- cherungspflicht anzugeben. In der Meldung sind die in der Unfallver- sicherung beitragspflichtigen Ar- beitsentgelte für alle Teilzeiträume zusammenzufassen.

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