Perspektive Arbeitswelt 01/2024
10 | vida ARBEITSWELT 1 - 2024 Beispiel Eine versicherungspflichtige Arbeitnehmerin bezieht vom 24.01. bis 06.03 2024 Mutterschaftsgeld und geht vom 07.03. bis zum 06.09.2024 in Elternzeit. Beurteilung Es sind folgende DEÜV-Meldungen zu erstatten: Unterbrechungsmeldung mit Meldezeitraum 01.01. bis 23.01.2024, Abgabegrund 51 (Mutterschaftsgeldbezug) und zu meldendem Entgelt vom 01.01. bis 23.01.2024. Anmeldung Elternzeit mit Ab-Datum 07.03.2024 und Abgabegrund 17 (Beginn Elternzeit) Abmeldung Elternzeit mit Meldezeitraum 07.03.2024 bis 06.09.2024 und Abgabegrund 37 (Ende Elternzeit). Eine DEÜV-Anmeldung zum 07.09.2024 aufgrund des Endes der Elternzeit zum 06.09.2024 ist nicht zu erstatten. Für sozialversicherungspflichtig be- schäftigte Mütter besteht die Kran- ken- und Pflegeversicherungspflicht während des Bezuges von Mutter- schaftsgeld sowie während der ge setzlichen Elternzeit beitragsfrei fort. Arbeitgeber gaben in solchen Fällen bislang eine DEÜV-Unterbrechungs- meldung aufgrund des Mutter- schaftsgeldbezuges ab. Ob die Ar- beitnehmerin die Beschäftigung nach dem Mutterschaftsgeldbezug wieder aufnimmt oder Elternzeit in Anspruch nimmt, ist für die Kranken- kasse aus den abgegebenen DEÜV- Meldungen nicht ersichtlich. Mit dem 8. SGB IV-Änderungsgesetz wurde daher festgelegt, dass Arbeitgeber der zuständigen Krankenkasse den Beginn und das Ende der Elternzeit ab dem 01.01.2024 im DEÜV-Melde- verfahren zu melden haben. Umsetzung der Meldepflicht Die Elternzeit ist nur dann zu mel- den, wenn die Beschäftigung durch Wegfall des Anspruchs auf Entgelt unterbrochen wird, also während der Elternzeit keine (Teilzeit-) Be- schäftigung ausgeübt wird. Wie bei der Pflicht zur Abgabe der DEÜV-Unterbrechungsmeldung muss die Unterbrechung aufgrund der Elternzeit mindestens einen Ka- lendermonat andauern. Besonderheiten Die Kalendermonatsfrist gilt nicht, sofern der Arbeitnehmer aufgrund des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze freiwilliges Mitglied einer Kran- kenkasse ist. Damit wird sicher- gestellt, dass die Krankenkasse die Beitragsberechnung auch bei Elternzeiten von weniger als einem Kalendermonat richtig durchführen kann. Hier besteht die Kranken- und Pflegeversi- cherung nur dann beitragsfrei fort, wenn ohne die freiwillige Mitgliedschaft die Vorausset- zungen der Familienversiche- rung nach § 10 SGB V vorliegen. Zudem besteht die Meldepflicht nur bei gesetzlich krankenversi- cherten Arbeitnehmern und nicht bei privat krankenversicherten Arbeitnehmern. Die Elternzeit- Meldungen sind ausschließlich an eine Krankenkasse abzugeben. Elternzeit-Meldungen sind nicht bei geringfügig Beschäftigten abzugeben. Bei Arbeitnehmern, die sich über den 31.12.2023 hinaus in Elternzeit befinden, ist zum Ende dieser Elternzeit keine Ende-Meldung abzugeben. Diese Bestandsfälle sind bilateral zwischen den Be- teiligten zu klären. Die Melde- pflicht entsteht insoweit erstma- lig bei Elternzeiten, die ab dem 01.01.2024 beginnen. Bei einem Krankenkassenwech- sel während der Elternzeit ist zum Zeitpunkt des Wechsels gegen- über der aufnehmenden Kran- kenkasse eine Beginn-Meldung abzugeben. Beginn- und Ende-Meldung Die Beginn-Meldung und die Ende- Meldung erhalten die Abgabegründe 17 (Anmeldung) und 37 (Abmeldung). In der Beginn-Meldung ist das Da- tum des Beginns der Elternzeit an- zugeben. Eine zusätzliche Angabe über das vereinbarte Ende der Eltern- zeit erfolgt in der Beginn-Meldung nicht, da ansonsten die in der Praxis auftretenden Veränderungen des Elternzeitraumes während der in Anspruch genommenen Elternzeit zu vermeidbaren Korrekturen abge- gebener Beginn-Meldungen führen würden. Die Meldung über den Be- ginn der Elternzeit ist somit eine in die Zukunft gerichtete Aussage, die bis zur Abgabe der Meldung über das Ende der Elternzeit gilt. Die Beginn-Meldung zur Anzeige der Elternzeit ist mit der nächsten Abrechnung des Entgeltes oder bei Nutzung einer Ausfüllhilfe innerhalb von sechs Wochen nach Beginn der Elternzeit zu melden. Elternzeitmeldung seit 01.01.2024 Die Ende-Meldung enthält den ur- sprünglich gemeldeten Beginn aus der Beginn-Meldung und ein Ende-Datum. Dies gilt auch, sofern die Elternzeit über den 31.12. eines Jahres hinaus besteht. Es sind also keine „Elternzeit-Jahresmeldungen“ abzugeben. Die Ende-Meldung ist nach dem tatsächlichen Ende der Elternzeit mit der nächsten Abrechnung des Entgeltes aus der wiederaufgenom- menen Beschäftigung oder bei Nut- zung einer Ausfüllhilfe innerhalb von sechs Wochen nach Ende der Elternzeit zu melden.
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