Perspektive Arbeitswelt 01/2024

| 11 Rückmeldung an Arbeitgeber/ Zahlstelle Besteht zum Zeitpunkt der Abfrage eine Krankenkassenmitgliedschaft, meldet der GKV-Spitzenverband diese Information inklusive der Betriebsnummer der zuständigen Krankenkasse elektronisch zurück. Kann – im Einzelfall – zum Zeitpunkt der Abfrage keine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse ermittelt werden, wird auch dies durch den GKV-Spitzenverband digital zurück- gemeldet. In diesen Fällen ist der Arbeitgeber bzw. die Zahlstelle dazu verpflichtet, weitere Informationen beim Arbeitnehmer oder Versor- gungsempfänger einzuholen. Voraussetzungen für den Abruf Ein Abruf ist nur zulässig, sofern die Information über die zuständige Krankenkasse für die Erstellung ei- ner DEÜV-Meldung benötigt wird und hierzu trotz vorheriger Auf- forderung des Beschäftigten bzw. Leistungsbeziehers keine, nur un- vollständige oder falsche Angaben vorliegen. Darüber hinaus ist ein Abruf der zuständigen Krankenkasse für den Abruf von Arbeitsunfähigkeitszeiten nach § 109 SGB IV zulässig. Dies gilt auch, sofern Arbeitsunfähigkeits- zeiten für geringfügig Beschäftigte bei der zuständigen Krankenkasse abgerufen werden sollen. Elektronischer Abruf der zustandigen Krankenkasse Ab dem 01.01.2024 können Arbeit- geber und Zahlstellen für Versor- gungsbezüge die für ihre Arbeit- nehmer oder Leistungsbezieher zuständige Krankenkasse elektro- nisch beim GKV-Spitzenverband abrufen. Verfahrensablauf Die Abfrage beim GKV-Spitzenver- band erfolgt unter Angabe der Ver- sicherungsnummer (VSNR) durch gesicherte und verschlüsselte Daten- übertragung mit einem zertifizierten Abrechnungsprogramm, einer zerti- fizierten elektronischen Ausfüllhilfe oder mit dem SV-Meldeportal. Ist die VSNR nicht bekannt, hat zu- nächst der Abruf der VSNR bei der Datenstelle der Rentenversicherung zu erfolgen. Auf Grundlage des eingegangenen Datensatzes erfolgt durch den GKV- Spitzenverband unmittelbar eine (eigene) Abfrage bei den Kranken- kassen, ob eine Mitgliedschaft zum Zeitpunkt des Abrufs besteht. Die Krankenkassen ihrerseits haben auf Grundlage des eingegangenen Da- tensatzes eine systemseitige, auto- matisierte Prüfung vorzunehmen, ob eine Mitgliedschaft zum Zeit- punkt der Abfrage vorliegt und das Ergebnis unverzüglich (innerhalb von 23 Stunden) dem GKV-Spitzen- verband zurückzumelden.

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