Perspektive Arbeitswelt 01/2024
| 13 S I CHERUNG Steuern Unter Umständen wirkt sich der zusätzliche Rentenbezug steuerlich auf die Beschäftigung aus. So kann sowohl das Einkommen aus der Beschäftigung als auch die Rente steuerpflichtig sein. Hierbei richtet sich die steuerliche Behandlung von Renten nach dem Kalenderjahr des Renten beginns. Je später die Rente beginnt, desto höher ist der zu versteuernde Anteil. Ging ein Arbeitnehmer im Jahr 2023 in Rente, sind 17 Prozent der Bezüge steuerfrei. Bei einen Renteneintritt im Jahr 2024 beträgtder steuerfreie Anteil hingegen nur noch 16 Prozent. Vorruhestand und Altersrente Bezieher von Vorruhestandsgeld sind grundsätzlich wie Arbeitnehmer versicherungspflichtig. In diesem Zusammenhang haben die Sozialversicherungsträger im Jahr 2023 geklärt, ob Vorruhestandsgeld auch über den Beginn einer vorgezogenen Altersrente hinaus bezogen werden kann, ohne dass sich dadurch Auswirkungen auf die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungspflicht ergeben. Generell ist es so, dass der Bezug einer vorgezogenen Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung dem kranken-, pflege- und rentenversicherungspflichtigen Bezug von Vorruhestandsgeld entgegensteht. Die Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Vorruhestandsgeld endet ab dem Zeitpunkt, ab dem eine vorgezogene Altersrente (unerheblich, ob mit oder ohne Abschläge) oder eine ver- gleichbare Alterssicherungsleistung bezogen wird oder eine vorgezogene Alters- rente ohne Abschläge beansprucht werden kann, spätestens jedoch mit Erreichen der Regelaltersgrenze beziehungsweise dem Anspruch auf eine Regelaltersrente. neben der (Früh-)Rente
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