Perspektive Arbeitswelt 01/2024

14 | vida ARBEITSWELT 1 - 2024 Familien startzeit-Gesetz Bislang müssen Partner bei der Geburt eines Kindes Urlaub oder Elternzeit nehmen, um nach der Geburt bezahlt freigestellt zu werden. Dies soll sich mit dem so genannten „Familienstartzeit-Gesetz“ ändern, das sich bei Redaktionsschluss in der parlamentarischen Abstimmung befand und bereits Anfang 2024 in Kraft treten sollte. Ziel der geplanten Neuregelung: Die Schaffung eines finanziellen Spielraums, mit dessen Hilfe sich beide Elternteile bereits in der frühen Phase nach der Geburt um das Kind kümmern können sollen. Bezahlter Sonderurlaub für zehn Arbeitstage Ab 2024 sollen Arbeitnehmer, deren Partnerin ein Kind bekommen hat, Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit für bis zu zehn Arbeitstage („Sonderurlaub“) direkt nach der Entbindung haben. Diese Möglichkeit soll auch bei Totgeburten bestehen. Eine Mindestbe- schäftigungsdauer für die Inanspruchnahme des Frei- stellungsanspruchs ist nicht vorgesehen. Die Freistellung kann tageweise innerhalb der ersten zehn Arbeitstage ab Entbindung in Anspruch genom- men werden, wobei der erste Tag der Freistellung nicht zwingend der Entbindungstag selbst sein muss. Sie kann zudem weniger als zehn Arbeitstage umfassen, sofern von den Partnern so beabsichtigt. Alleinerziehende Mütter sollen statt des zweiten Eltern- teils eine andere Person aus ihrem Umfeld benennen können, die den Sonderurlaub in Anspruch nehmen kann. Die Zeit der Partnerfreistellung wird wie die Zeit der Mutterschutzfrist auf den Anspruch auf Elternzeit angerechnet. Leistungshöhe Für die Zeit der Freistellung erhält der Partner/ die Partnerin einen so genannten Partnerschafts- lohn in Höhe des durchschnittlichen Arbeitsentgelts der letzten drei Kalendermonate vor der Entbindung. Gezahlt wird der steuer- und beitragspflichtige Partner- schaftslohn vom Arbeitgeber. Finanzierung Die dem Arbeitgeber entstehenden Kosten der Freistel- lung sollen aus dem U2-Umlageverfahren gedeckt wer- den, aus dem auch schon bisher die Arbeitgeberleistun- gen rund um den gesetzlichen Mutterschutz finanziert werden. BESCHÄFTIGUNG

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