Perspektive Arbeitswelt 01/2024
| 17 Mindestlohn 2024 Mini- und Midijobber Der Mindestlohn (2023: 12,00 Euro) wird auch in den kommenden Jahren weiter ansteigen. Die entsprechen- den Beschlüsse hat die Mindestlohnkommission bereits am 26.06.2023 gefasst. Konkret sind folgende Anhebun- gen vorgesehen: • 01.01.2024: 12,41 Euro • 01.01.2025: 12,82 Euro Zuletzt wurde der Mindestlohn per Gesetz zum 01.10.2022 von 10,45 Euro auf 12,00 Euro angehoben. Die Werte gelten brutto je Zeitstunde. Wichtig: Der gesetzliche Mindestlohn gilt u.a. nicht für: • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung, • Auszubildende – unabhängig von ihrem Alter – im Rahmen der Berufsausbildung (nicht zu verwechseln mit der so genannten Mindestausbildungsvergütung), • Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung nach Beendigung der Arbeitslo- sigkeit, • Praktikanten, wenn das Praktikum verpflichtend im Rahmen einer schulischen oder hochschulischen Ausbildung stattfindet, • Praktikanten, wenn das Praktikum freiwillig bis zu einer Dauer von drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder Aufnahme eines Studi- ums dient, • Jugendliche, die an einer Einstiegsqualifizierung als Vorbereitung zu einer Berufsausbildung oder an einer anderen Berufsbildungsvorbereitung nach dem Be- rufsbildungsgesetz teilnehmen, • ehrenamtlich Tätige, • Freiberufler und Selbstständige. Anhebung der Entgeltgrenze Seit dem 01.10.2022 orientiert sich die Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen am gesetz- lichen Mindestlohn, ist seitdem also dynamisch ausge- staltet. Die Formel zur Berechnung der dynamischen Gering- fügigkeitsgrenze legt eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden in Höhe des Mindeststundenlohns zugrunde. Sie berechnet sich, indem der jeweils geltende Min- destlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. Die Zahl 130 entspricht da- bei 13 Wochen (= 3 Monate) mit einer Wochenarbeits- zeit von 10 Stunden. Mit der nun erfolgten Anhebung des gesetzlichen Min- destlohns auf 12,41 Euro pro Stunde hat sich die Gering- fügigkeitsgrenze von 520,00 Euro auf jetzt 538,00 Euro monatlich erhöht (12,41 Euro x 130 : 3 = 537,77 Euro; aufgerundet auf volle Euro = 538,00 Euro). Damit einhergehend umfasst der so genannte Über- gangsbereich nun einen Entgeltbereich von 538,01 Euro bis 2.000,00 Euro. Midijobber: Übergangsregelung ausgelaufen Midijobber, die zum 01.10.2022 in einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis mehr als 450,00 Euro, aber nicht mehr als durchschnittlich 520,00 Euro im Monat verdienten, blieben unter den alten Midijob-Bedingun- gen kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungs- pflichtig. Auf Antrag war eine Befreiung von der Versi- cherungspflicht möglich. Die beschriebene Bestandsschutzregelung bzw. die da- mit einhergehende Versicherungspflicht gilt längstens bis 31.12.2023. Oder anders ausgedrückt: Wer Ende 2023 immer noch 450,00 Euro bis 520,00 Euro verdient, wird Anfang 2024 zum Minijobber und die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversiche- rung endet. In der Rentenversi- cherung bleibt es bei der Ver- sicherungspflicht aufgrund der geringfügig entlohn- ten Beschäftigung – allerdings (unverän- dert) verbunden mit der Möglichkeit, sich auf Antrag hiervon befreien zu lassen.
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