Perspektive Arbeitswelt 01/2024

18 | vida ARBEITSWELT 1 - 2024 Unverändert werden 2024 für jedes Kind 250,00 Euro Kindergeld gezahlt. Der Rechtsprechung des Bundesverfassungsge- richts folgend, darf bei der Besteuerung von Fami- lien ein Einkommensbetrag in Höhe des sächlichen Existenzminimums eines Kindes zuzüglich der Be- darfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung nicht besteuert werden. In Folge dessen wird der steuerliche Kinderfreibe- trag für 2024 auf 3.192,00 Euro (2023: 3.012,00 Euro) angehoben. Der „BEA-Freibetrag“ für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf bleibt hingegen unverändert bei 1.464,00 Euro. Je Elternteil ergeben sich damit 4.656,00 Euro (2023: 4.476,00 Euro). Kindergeld und Kinderfreibetrag Inflationsausgleichsprämie STEUERRECHT Im Rahmen der sogenannten „Inflationsausgleich- sprämie“ können Arbeitgeber bis zu 3.000,00 Euro, steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen. Die Eckpunkte der Inflationsausgleichsprämie: • Der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet bis zum 31.12.2024. • Bis dahin sind Zahlungen der Unternehmen in Form von Zuschüssen und Sachbezügen bis zu 3.000,00 Euro steuer- und sozialversicherungs- frei möglich. Gezahlt werden kann auch in mehreren Teilbeträgen. • Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. • Die Inflationsausgleichsprämie wird bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet.

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