Perspektive Arbeitswelt 01/2024

| 19 Maßgeblich für die Fristen ist der Veranlagungszeit- raum. Als solcher gilt im Regelfall das Kalenderjahr, für das die Steuererklärung erstellt wird. Aufgrund der Corona-Pandemie wurden die Abgabefristen für Steuererklärungen der Veranlagungszeiträume 2019 bis 2024 verlängert. Ab dem Veranlagungszeit- raum 2025 gelten wieder die regulären Fristen. Reguläre Abgabefristen Regelmäßig sind Steuererklärung spätestens mit Ablauf des siebten Monats nach Ende des Kalender- jahres (bzw. dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt) abzugeben. Die Abgabefrist endet damit grundsätz- lich immer am 31.07. eines Folgejahres. Generell gilt hierbei: Das Fristende verschiebt sich auf den nächsten Werktag, wenn die Frist eigentlich an einem Sam-, Sonn- oder Feiertag enden würde. Für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach abweichendemWirtschaftsjahr (WJ) ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des 7. Monats, der auf den Schluss des in dem Kalen- derjahr begonnenen Wirtschaftsjahres folgt. Dieses muss nicht zwangsläufig deckungsgleich mit einem Kalenderjahr sein, sondern kann zum Beispiel auch vom 01.04. bis 31.03. des Folgejahres laufen. Jeweils längere Fristen gelten, wenn man sich bei der Abgabe der Steuererklärung professioneller Hilfe (Steuerberater etc.) bedient. Die Abgabefrist endet dann im Normalfall am letzten Februartag des übernächsten Jahres. Wird der Profi für Steuer­ pflichtige mit Gewinn aus Land- und Forstwirt- schaft nach abweichendem Wirtschaftsjahr tätig, endet die Abgabefrist am 31.07. des übernächsten Kalenderjahres. Abgabefristen 2022 und 2023 Freibeträge und Steuerstufen Abgabefristen für Steuererklärungen Zum 01.01.2024 steigt der steuerliche Grundfreibe- trag (von 10.908,00 Euro) auf 11.604,00 Euro. Die Hauptfunktion dieses Betrags ist die steuerliche Freistellung des Existenzminimums. Steuerlich ebenso bedeutend ist jedoch die Pro- gression. Um zu verhindern, dass inflationsausglei- chende steigende Löhne zu überproportional höhe- ren Steuern führen (kalte Progression), werden die Steuerstufen erneut entsprechend „nach rechts“ verschoben. Der Eingangssteuersatz beträgt weiterhin 14 Prozent und gilt seit dem 01.01.2024 ab einem zu versteuern- den Einkommen (Einzelveranlagung) von 11.605,00 Euro (2023: 10.909,00 Euro). Die sich anschließende Progressionsphase beginnt nun bei 17.006,00 Euro (2023: 16.000,00 Euro). Der Spitzensteuersatz für zu versteuernde Einkom- men liegt bei 42 Prozent und greift bei einem zu versteuernden Einkommen (Einzelveranlagung) von jetzt 66.761,00 Euro (2023: 62.810,00 Euro). Bei hohen Einkommen kommt die sogenannte Rei- chensteuer zum Tragen. Hier müssen einige tiefer in die Tasche greifen, denn insoweit ist der „Inflations- ausgleich“ nicht vorgesehen. Nach wie vor muss also ab einem Einkommen von 277.826,00 Euro zum Höchstsatz von 45 Prozent versteuert werden. Erklärung mit Steuerberater Veranlagungszeitraum 2022 2023 Regelfall 02.10.2023 02.09.2024 X 31.07.2024 02.06.2025 Land- und Forstwirtschaft (nach Wirtschaftsjahr) Ende WJ + 9 Monate Ende WJ + 8 Monate X 31.12.2024 31.10.2025* * Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen: 03.11.2025

RkJQdWJsaXNoZXIy NTM3NjI=