Perspektive Arbeitswelt 01/2024
| 3 Auf den ersten Blick Inflationsprämie: Mehrere Dienstverhältnisse Die im Oktober 2022 eingeführte Inflationsausgleich- sprämie ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers und kann in einer Höhe von bis zu 3.000 € (Teilzahlungen sind möglich) steuer- und sozialabgabenfrei an Mitarbei- ter bis zum 31.12.2024 ausgezahlt werden (s. a. Seite 19). Sie ist zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeits- lohn zu zahlen und es darf sich dabei nicht um eine Ent- geltumwandlung handeln. Für Arbeitnehmer mit mehreren Dienstverhältnissen ist ein wichtiger Aspekt, dass die Prämie für jedes Dienst- verhältnis gesondert in Anspruch genommen werden kann. Das bedeutet, wenn ein Arbeitnehmer mehrere aufeinanderfolgende oder nebeneinander bestehende Dienstverhältnisse hat, kann er von jedem Arbeitgeber die steuerfreie Prämie in voller Höhe erhalten. Dies gilt auch, wenn die Dienstverhältnisse mit unter- schiedlichen Arbeitgebern verbundener Unternehmen bestehen. Arbeitgeber müssen nicht prüfen, ob ihre Arbeitnehmer die Prämie bereits bei einem anderen Arbeitgeber erhalten haben. Bei mehreren aufeinander- folgenden Arbeitsverhältnissen mit demselben Arbeit- geber wird die Steuerbefreiung jedoch nur einmalig gewährt. Homeoffice und Arbeitszimmer: Steuerliche Erleichterungen Das Bundesministerium der Finanzen hat eine aktuali- sierte Verwaltungsvorgabe für die Steuerregeln rund um das häusliche Arbeitszimmer und die Homeoffice- Pauschale veröffentlicht. Wenn der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit im häus- lichen Arbeitszimmer liegt, kann nun statt der tatsächlich entstandenen Kosten alternativ eine Jahrespauschale von 1.260,00 Euro ohne gesonderten Nachweis steuer- mindernd geltend gemacht werden. Die Pauschale kann auch anteilig für jeden Kalendermonat geltend gemacht werden, in dem die Voraussetzungen für den Kostenab- zug erfüllt werden. Bei Nutzung des Arbeitszimmers durch mehrere Per- sonen kann jeder Steuerpflichtige einzeln seine Auf- wendungen gesondert steuerlich ansetzen oder auf die Pauschale zurückgreifen. Bei mehreren Tätigkeiten pro Steuerpflichtigem kann jedoch nur eine Pauschale gel- tend gemacht werden, die auf die verschiedenen Tätig- keiten aufzuteilen ist. Zudem kann auch ohne häusliches Arbeitszimmer für jeden Kalendertag, an dem betriebliche oder berufliche Tätigkeiten zu mehr als 50 % in der häuslichen Woh- nung ausgeübt werden, eine Homeoffice-Pauschale in Höhe von 6,00 Euro abgezogen werden – bis maximal 1.260,00 Euro (vorher 600,00 Euro). Inhalt Seite Auf den ersten Blick 3 Rechengrößen, Beitragssätze und Termine 4 bis 7 Meldungen 8 bis 11 Rentenversicherung 12 bis 13 Beschäftigung 14 bis 17 Steuerrecht 16 bis 19
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