Perspektive Arbeitswelt 01/2024
| 5 Berufsanfänger Berufsanfänger mit einem Arbeitsentgelt direkt ober- halb der JAE-Grenze (z.B. Personen nach abgeschlos- senem Hochschulstudium) sind ab Beschäftigungs- aufnahme versicherungsfrei und können freiwilliges Mitglied der GKV werden oder sich privat versichern. Das Beitrittsrecht zur freiwilligen Krankenversicherung ist dabei innerhalb von drei Monaten nach Beschäfti- gungsaufnahme auszuüben. Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze Neben der beschriebenen allgemeinen JAE-Grenze ist eine besondere JAE-Grenze zu berücksichtigen. Diese gilt für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 wegen Über- schreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeits- entgeltgrenze (= 40.500,00 Euro) versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert waren. Bei dieser privaten Krankenversiche- rung muss es sich um eine Vollkrankenversicherung handeln. Solange das Arbeitsentgelt der Betroffenen die jeweils geltende besondere JAE-Grenze übersteigt (2024 = 62.100,00 Euro), bleiben sie versicherungsfrei. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung der besonderen JAE-Grenze vorliegen, hat der Arbeitgeber nicht nur bei bestehenden Beschäftigungsverhältnissen zu beach- ten, sondern auch bei Neueinstellungen zu prüfen. Daher hat der Arbeitgeber bei Neueinstellungen den Ar- beitnehmer stets zu fragen, ob er am 31.12.2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze kranken versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenver- sicherungsunternehmen in einer Krankheitskostenvoll- versicherung versichert war. Sofern der Arbeitnehmer zu diesem Personenkreis ge- hört, wird er krankenversicherungsfrei, wenn sein re- gelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die besondere Jahres- arbeitsentgeltgrenze übersteigt. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich krankenversi- cherungspflichtig war. Der Arbeitgeber hat entsprechen- de Nachweise zu den Entgeltunterlagen zu nehmen. Beitragssätze Der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Kran- kenversicherung beträgt 14,6 %. Dieser Beitragssatz gilt einheitlich für alle Krankenkassen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen jeweils die Hälfte der hier- aus zu berechnenden Beiträge. Eine Ermäßigung des allgemeinen Beitragssatzes um 0,6 Prozentpunkte gilt für Mitglieder, für die der Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen ist (z.B. für die Bezieher von Vorruhe- standsgeld und für Arbeitnehmer, die eine Vollrente we- gen Alters beziehen). Zusätzlich zum allgemeinen bzw. ermäßigten Beitrag erheben die Krankenkassen einen kassenindividuellen, einkommensabhängigen Zusatzbeitrag, wenn ihr Finanz- bedarf durch die Zuweisungen des Gesundheitsfonds nicht gedeckt wird. Seit Anfang 2019 wird auch dieser von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen gemeinsam getragen. Anstelle des individuellen Zusatzbeitragssatzes erheben die Krankenkassen für bestimmte Personenkreise (z. B. für die sogenannten Geringverdiener – Auszubildende mit einem Arbeitsentgelt bis 325,00 Euro) einen durch- schnittlichen Zusatzbeitrag. Dieser lag 2023 bei 1,6 % – und wird zum 01.01.2024 auf 1,7 % erhöht. Die nachfolgend aufgeführten Beitragssätze bleiben zum 01.01.2024 unverändert: • Pflegeversicherung: 3,4 %, • Rentenversicherung: 18,6 %, • Arbeitslosenversicherung: 2,6 %, • Künstlersozialabgabe: 5,0 %, • Insolvenzgeldumlage: 0,06 %. Beitragszuschuss zur Krankenversicherung Der Arbeitgeberzuschuss für freiwillig in der GKV ver- sicherte Beschäftigte schließt auch den halben kassen- individuellen Zusatzbeitrag der Krankenkasse mit ein. Abweichend hiervon wird beim Beitragszuschuss, den Arbeitgeber ihren privat krankenversicherten Arbeitneh- mern zahlen, der halbe durchschnittliche Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung mit einbezogen. Als Beitragsbemessungsgrundlage für den Beitragszu- schuss für freiwillig/privat krankenversicherte Arbeit- nehmer ist das Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemes- sungsgrenze zu berücksichtigen (2024: 5.175,00 Euro monatlich).
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