Perspektive Arbeitswelt 01/2024
| 7 Beitragszuschuss zur Pflegeversicherung Bei der Prüfung des Anspruchs und bei der Berechnung des Zuschusses zur Pflegeversicherung für freiwillig gesetzlich krankenversicherte oder privat versicherte Arbeitnehmer gelten die vorgenannten Ausführungen zum Beitragszuschuss zur Krankenversicherung ent- sprechend. Im Bundesland Sachsen ist der verminderte Beitragsanteil des Arbeitgebers zu beachten. Der Bei- tragszuschlag für kinderlose Arbeitnehmer ist nicht für die Berechnung des Beitragszuschusses zu berücksich- tigen. Höchstbeitragszuschuss 2024: • Bundeseinheitlich (ohne Sachsen): 87,98 Euro (5.175,00 Euro x 1,7 %) • Sachsen: 62,10 Euro (5.175,00 Euro x 1,2 %) Fälligkeit der Gesamtsozialversicherungs beiträge Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt bemessen wer- den, sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung, mit der das Arbeitsent- gelt erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt. Ein verbleibender Restbeitrag wird am drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. Ausnahme: Bei- träge aus Versorgungsbezügen werden am 15. des Fol- gemonats der Auszahlung fällig. Abgabetermine für Beitragsnachweise Der Arbeitgeber hat der jeweiligen Einzugsstelle (Kran- kenkasse, Minijob-Zentrale) einen Beitragsnachweis für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag bis spätestens zu Beginn (also bereits um 0.00 Uhr) des zweiten Ar- beitstages vor dem Tag der Fälligkeit einzureichen. Der Beitragsnachweis ist also nur dann rechtzeitig einge- reicht, wenn die Einzugsstelle am gesamten fünftletzten Bankarbeitstag des Monats über den Beitragsnachweis verfügen kann. Beiträge aus Versorgungsbezügen: Wie bereits be- schrieben, werden Beiträge aus Versorgungsbezügen einheitlich am 15. des Folgemonats der Auszahlung fäl- lig. Dies hat zur Folge, dass der durch die Zahlstelle zu erstellende Beitragsnachweis spätestens zwei Arbeits- tage vor diesem Fälligkeitstermin der Krankenkasse vorliegen muss. Beitragsfälligkeit 2024 Monat Fällig bis Januar 29.01. Februar 27.02. März 26.03. April 26.04. Mai 28.05. 1 / 29.05. Juni 26.06. Juli 29.07. August 28.08. September 26.09. Oktober 28.10. 2 / 29.10. November 27.11. Dezember 23.12. 1 Gilt für Bundesländer, in denen der 30. Mai (Fronleichnam) ein gesetzlicher Feiertag ist. 2 Gilt für Bundesländer, in denen der 31. Oktober (Reformationstag) ein gesetzlicher Feiertag ist. Abgabetermin Beitragsnachweis 2024 Monat Abgabe bis Januar 25.01. Februar 23.02. März 22.03. April 24.04. Mai 24.05. 1 / 27.05. Juni 24.06. Juli 25.07. August 26.08. September 24.09. Oktober 24.10. 2 / 25.10. November 25.11. Dezember 19.12. 1 Gilt für Bundesländer, in denen der 30. Mai (Fronleichnam) ein gesetzlicher Feiertag ist. 2 Gilt für Bundesländer, in denen der 31. Oktober (Reformationstag) ein gesetzlicher Feiertag ist.
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