Perspektive Arbeitswelt 01/2024

8 | vida ARBEITSWELT 1 - 2024 Eine Jahresmeldung ist für jeden am 31.12. eines Jahres versiche- rungspflichtig Beschäftigten mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens je- doch bis zum 15.02. des folgenden Jahres zu erstatten. Der späteste Abgabetermin für das Kalenderjahr 2023 ist demnach der 15.02.2024. Für geringfügig entlohnte Beschäf- tigte sind ebenfalls Jahresmeldun- gen zu erstatten. Hingegen sind für kurzfristig Beschäftigte seit einigen Jahren keine Jahresmeldungen mehr abzugeben. Beitragspflichtiges Entgelt Als beitragspflichtiges Arbeits- entgelt ist in die Jahresmeldung maximal ein Betrag in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung einzutragen (Jahresmeldung 2023: 87.600,00 Euro alte Bundesländer, 85.200,00 Euro neue Bundesländer). Keine Jahresmeldung bei Meldung aus anderen Gründen Eine Jahresmeldung entfällt, wenn bereits wegen einer Unterbrechung der Beschäftigung (z. B. Kranken- geldbezug) eine Unterbrechungs- meldung zu erstatten war und der 31.12.2023 in den Unterbrechungs- zeitraum fällt. Außerdem ist auch keine Jahresmeldung zu erstellen, wenn wegen einer Änderung im Be- schäftigungs- oder Versicherungs- verhältnis ohnehin zum 31.12.2023 eine Sonstige Meldung, z. B. wegen Änderung der Beitragsgruppe, er- stattet wurde. MELDUNGEN Jahresmeldung 2023

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