Perspektive Arbeitswelt 01/2025

10 | vida ARBEITSWELT 1 - 2025 Beitragspflichtiges Entgelt Als beitragspflichtiges Arbeitsent­ gelt ist in die Jahresmeldung maximal ein Betrag in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der Ren­ tenversicherung einzutragen (Jah- resmeldung 2024: 90.600,00 Euro alte Bundesländer, 89.400,00 Euro neue Bundesländer). Eine Jahresmeldung ist für jeden am 31.12. eines Jahres versicherungs- pflichtig Beschäftigten mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrech- nung, spätestens jedoch bis zum 15.02. des folgenden Jahres zu erstatten. Der späteste Abgabetermin für das Kalenderjahr 2024 ist jedoch der 17.02.2025 (15.02.2025 = Samstag). Für geringfügig entlohnte Beschäftigte sind ebenfalls Jahresmeldungen zu erstatten. Hingegen sind für kurzfristig Beschäftigte seit einigen Jahren keine Jahresmeldungen mehr abzugeben. Keine Jahresmeldung bei Meldung aus anderen Gründen Eine Jahresmeldung entfällt, wenn bereits wegen einer Unterbrechung der Beschäftigung (z. B. Kranken- geldbezug) eine Unterbrechungs- meldung zu erstatten war und der 31.12.2024 in den Unterbrechungs- zeitraum fällt. Außerdem ist auch keine Jahresmeldung zu erstellen, wenn wegen einer Änderung im Be- schäftigungs- oder Versicherungs- verhältnis ohnehin zum 31.12.2024 eine Sonstige Meldung, z. B. wegen Änderung der Beitragsgruppe, erstattet wurde. Jahresmeldung 2024

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