Perspektive Arbeitswelt 01/2025

Jahresmeldung 2024 Unabhängig von den Entgeltmel- dungen zur übrigen Sozialversiche- rung ist für jeden in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherungs- pflichtig Beschäftigten eine UV- Jahresmeldung zu erstatten – und zwar auch für geringfügig entlohnte und kurzfristig Beschäftigte. Die UV-Jahresmeldung ist grund- sätzlich bis zum 16.02. des Folge­ jahres der Versicherungspflicht zur Unfallversicherung (Meldezeitraum) zu erstatten. Der späteste Abgabe- termin für das Kalenderjahr 2024 ist jedoch der 17.02.2025 (16.02.2025 = Sonntag). Abweichend hiervon ist eine UV- Jahresmeldung in Fällen der Insol- venz oder der vollständigen Einstel- lung des Unternehmens und der damit verbundenen dauerhaften Beendigung aller Beschäftigungs- verhältnisse bereits mit der nächs- ten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen, abzu- geben. Unabhängig vom tatsächlichen Be- schäftigungszeitraum ist im Melde- zeitraum stets „01.01.“ bis „31.12.“ des Kalenderjahres der Unfallversi- cherungspflicht anzugeben. In der Meldung sind die in der Unfallver- sicherung beitragspflichtigen Ar- beitsentgelte für alle Teilzeiträume zusammenzufassen. Am 04.10.2023 hat die neue Ausfüll- hilfe „SV-Meldeportal“ das lang- jährige Vorläuferprodukt „sv.net “ abgelöst. Dieses wurde – nach Ab- lauf der Übergangsphase – zum 30.06.2024 endgültig abgeschaltet. Seit dem 01.07.2024 steht somit als Elektronischer Lohnnachweis Im elektronischen Lohnnachweis fürdie Unfallversicherung sind die angewandten Gefahrtarifstellen so- wie die Summen der auf die einzel- nen Gefahrtarifstellen entfallenden Unfallversicherungsentgelte, Arbeits- stunden und Arbeitnehmer zu mel- den. Anzugeben ist auch, ob es sich um ein Unternehmen handelt, dessen Beiträge sich nicht nach Entgelten bemessen (z. B. Kopf- pauschale). Diese Angaben dienen als Grundlage zur Berechnung des Beitrags und der Fremdumlagen für die Unfallversicherung. Stammdatendienst Nach § 101 Abs. 4 SGB IV hat der Unternehmer vor der Erstattung des elektronischen Lohnnachwei- ses einen automatisierten Abgleich mit der bei der Deutschen Gesetzli- chen Unfallversicherung errichteten Stammdatendatei durchzuführen. Daraufhin werden dem Unternehmer für den elektronischen Lohnnach- weis die entsprechenden Stamm- daten mit Gültigkeiten durch Daten- übertragung zur Verfügung gestellt. Der UV-Lohnnachweis darf erst versandt werden, wenn vorab vom Stammdatendienst die richtigen UV-Daten abgerufen worden sind. Dazu zählen z. B. die Mitgliedsnum- mer oder Gefahrtarifstellen. So soll sichergestellt werden, dass nur Meldungen mit korrekter Mitglieds- nummer und richtigen Gefahrtarif- stellen übermittelt werden. Ausfüllhilfe nur noch das neue SV- Meldeportal zur Verfügung. Hierbei handelt es sich um eine komplette Neu-Entwicklung und eine reine Webanwendung, die ausschließlich mit einem Browser ausgeführt wird. Unfallversicherung SV-Meldeportal Übergangsphase beendet | 11

RkJQdWJsaXNoZXIy NTM3NjI=