Perspektive Arbeitswelt 01/2025
| 15 Branchenmindestlöhne Gegenüber diesem gesetzlichen Mindestlohn greift ein Branchenmindestlohn für die Beschäftigten einer bestimmten Branche, für die er für allgemeinverbind- lich erklärt wurde. Insoweit darf dann nicht auf einen niedrigeren gesetzlichen Mindestlohn zurückgegriffen werden. Beim Branchenmindestlohn gelten die Aus- nahmen vom gesetzlichen Mindestlohn nicht. Konsequenzen für Mini- und Midijobs Mit der zum 01.01.2025 in Kraft tretenden Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,82 Euro pro Stunde erhöht sich die Geringfügigkeitsgrenze von 538,00 Euro auf jetzt 556,00 Euro monatlich (12,82 Euro x 130 : 3 = 555,53 Euro; aufgerundet auf volle Euro = 556,00 Euro). Damit einhergehend umfasst der so genannte Über- gangsbereich nun einen Entgeltbereich von 556,01 Euro bis 2.000,00 Euro. Familienstartzeit-Gesetz lässt auf sich warten Bislang müssen Partner bei der Geburt eines Kindes Urlaub oder Elternzeit nehmen, um nach der Geburt bezahlt freigestellt zu werden. Dies sollte sich bereits Anfang 2024 mit dem so genannten „Familienstartzeit- Gesetz“ ändern. Aktuell befindet sich der Gesetzent- wurf jedoch unverändert in der Ressortabstimmung. Grund hierfür ist insbesondere eine Diskussion rund um die Finanzierung der geplanten Änderungen. Bezahlter Sonderurlaub für zehn Arbeitstage Arbeitnehmer, deren Partnerin ein Kind bekommen hat, sollen künftig Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit für bis zu zehn Arbeitstage („Sonderurlaub“) direkt nach der Entbindung haben. Diese Möglichkeit soll auch bei Totgeburten bestehen. Eine Mindestbe- schäftigungsdauer für die Inanspruchnahme des Frei- stellungsanspruchs ist nicht vorgesehen. Die Freistellung kann tageweise innerhalb der ersten zehn Arbeitstage ab Entbindung in Anspruch genom- men werden, wobei der erste Tag der Freistellung nicht zwingend der Entbindungstag selbst sein muss. Sie kann zudem weniger als zehn Arbeitstage umfassen, sofern von den Partnern so beabsichtigt. Alleinerziehende Mütter sollen statt des zweiten Eltern- teils eine andere Person aus ihrem Umfeld benennen können, die den Sonderurlaub in Anspruch nehmen kann. Die Zeit der Partnerfreistellung wird wie die Zeit der Mutterschutzfrist auf den Anspruch auf Elternzeit angerechnet. Mindestausbildungs vergütung 2024 und 2025 Vor einigen Jahren wurde eine gesetzliche Mindestaus- bildungsvergütung eingeführt. Hierdurch soll sicherge- stellt werden, dass Azubis eine angemessene Vergütung für ihre Arbeit erhalten. Für Ausbildungen, die in 2024 oder einem der Folge- jahre beginnen, erfolgt eine jährliche Festlegung der Mindestausbildungsvergütung anhand der durchschnitt- lichen Entwicklung der vertraglich vereinbarten Aus- bildungsvergütungen. Für das zweite Ausbildungsjahr wird dieser Wert um 18 % erhöht, für das dritte um 35 % und für das vierte um 40 %. Monatliche Mindestausbildungsvergütung in Euro Ausbildungs beginn Jahr 1 Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4 2024 649,00 766,00 876,00 909,00 2025 682,00 805,00 921,00 955,00 Ausnahmen Ausnahmen von der Mindestvergütung sind möglich. So sieht das Gesetz auch eine geltende tarifvertragliche Vergütungsregelung als angemessen an, wenn diese die oben genannten Werte unterschreitet. Andersherum ist die Ausbildungsvergütung außerhalb einer Tarifbindung nicht angemessen, wenn sie zwar über der gesetzlichen Mindestvergütung liegt, sie aber um mehr als 20 % niedriger ist als die in einem ein- schlägigen Tarifvertrag vereinbarte Vergütung. Vor- aussetzung ist, dass der Tarifvertrag für das Ausbil- dungsverhältnis unmittelbar gelten würde, wenn der Ausbildungsbetrieb tarifgebunden wäre.
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