Perspektive Arbeitswelt 01/2025

16 | vida ARBEITSWELT 1 - 2025 Voraussetzung hierfür ist, dass die Übermittlung indivi- duell an die Beschäftigten erfolgt und dass das elektro- nisch übermittelte Dokument nicht nur uneingeschränkt zugänglich ist, sondern auch gespeichert und ausge- druckt werden kann. Zusätzlich muss der Arbeitgeber die Beschäftigten bei der elektronischen Übermittlung auffordern, einen auf das übermittelte Dokument bezo- genen Empfangsnachweis zu erteilen. Für den Fall, dass Beschäftigte ausdrücklich einen schriftlichen Nachweis ihrer Arbeitsbedingungen ver- langen, ist der Arbeitgeber jedoch auch künftig dazu verpflichtet, die Informationen schriftlich, also in origi- nalunterzeichneter Form, zur Verfügung zu stellen. Wann tritt das BEG IV in Kraft? Das BEG IV befindet sich aktuell im Gesetzgebungsver- fahren. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der geplanten Neuregelungen war bei Redaktionsschluss noch nicht bekannt. Wachstumsinitiative Fachkräftemangel, demografischer Wandel und wirt- schaftliche Schwäche – am 17.07.2024 hat das Bundes- kabinett mit der Wachstumsinitiative 49 konkrete wirtschaftspolitische Maßnahmen beschlossen, dem entgegenzuwirken. Der Zeitplan und die konkrete Um- setzung sind allerdings noch offen. Nachfolgend ein kurzer Überblick. Mehrarbeit Zuschläge für Mehrarbeit, die über die tariflich verein- barte Vollzeitarbeit hinausgehen, sollen steuer- und bei- tragsfrei gestellt werden. Als Vollzeitarbeit gilt dabei für tarifliche Regelungen eine Wochenarbeitszeit von min- destens 34 Stunden (bei nicht tariflich festgelegten oder vereinbarten Arbeitszeiten 40 Stunden). Das Arbeitszeitgesetz sieht aktuell eine tägliche Höchst- arbeitszeit von zehn Stunden vor. Nun soll es – befristet – erlaubt werden, davon aufgrund von Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen abzuweichen. Aktuell sieht das Arbeitszeitgesetz Abweichungen nur dann vor, wenn die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst enthält. BEG IV: Arbeitsverträge künftig per E-Mail möglich Im März 2024 hat das Kabinett ein weiteres Gesetz zum Bürokratieabbau auf den Weg gebracht – das so ge- nannte Bürokratieentlastungsgesetz IV – kurz BEG IV. Mit dem ressortübergreifenden Gesetzgebungsvorhaben sollen administrative Abläufe in Deutschland vereinfacht und die Wirtschaft in Höhe von rund 944 Millionen Euro pro Jahr entlastet werden. Nachdem der Gesetzesentwurf bereits im Bundestag beraten wurde, hat die Bundesregierung am 19.06.2024 eine Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag zum BEG IV beschlossen. Zentraler Punkt dieser Formulie- rungshilfe ist der „digitale Arbeitsvertrag“. Rechtlicher Hintergrund Für Arbeitsverträge ist grundsätzlich keine Form vor- geschrieben; sie können beispielsweise auch mündlich geschlossen werden. Allerdings verpflichtet das Nach- weisgesetz den Arbeitgeber, seinen Beschäftigten die wesentlichen Vertragsbedingungen in Schriftform aus- zuhändigen. In der Praxis bedeutet das aktuell, dass Arbeitsverträge entweder direkt auf Papier mit eigenhändiger Unter- schrift geschlossen werden müssen oder der Arbeit- geber die wesentlichen Vertragsbedingungen in einem gesonderten, von ihm eigenhändig unterzeichneten Papier-Dokument festhalten muss. Die EU-Richtlinie 2019/1152 über transparente und vor- hersehbare Arbeitsbedingungen, aufgrund derer der Katalog der Nachweispflichten im Jahr 2022 erweitert wurde, sieht ein solches Schriftformerfordernis nicht vor, sondern erlaubt auch die Übermittlung des Nach- weises in elektronischer Form. Geplante Neuregelung Ein neugefasster § 2 Abs. 1 NachwG soll es Arbeitgebern künftig ermöglichen, die Niederschrift der wesentlichen Vertragsbedingungen in Textform abzufassen und den Beschäftigten elektronisch, also z. B. per E-Mail, zu übermitteln.

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