Perspektive Arbeitswelt 01/2025

| 19 AUSBLICK: Einführung des Faktorverfahrens Wie bereits im Koalitionsvertrag an- gekündigt, sollen die Steuerklassen III und V abgeschafft werden. Diese Steuerklassenkombination wird ins- besondere von Ehepaaren gewählt, bei denen ein Ehepartner sehr viel und der andere Ehepartner sehr we- nig verdient. Damit wurde in der Re- gel weniger Lohnsteuer gezahlt als bei der Steuerklassenkombination IV/IV. Allerdings musste zwingend eine Einkommensteuerklärung ab- gegeben werden. Die Steuerklasse IV soll wie bisher der Grundfall für den Lohnsteuer- abzug bei unbeschränkt einkom- mensteuerpflichtigen Ehegatten/ Lebenspartnern bleiben, die nicht dauernd getrennt leben. Das Faktor- verfahren (Steuerklasse IV mit Fak- tor) wird als Wahlmöglichkeit für den Lohnsteuerabzug aufgenommen. Zur Überführung der Steuerklassen III und V in die Steuerklasse IV mit Faktor bildet das Bundeszentralamt für Steuern zum 01.10.2029 für Ehe- gatten, die zum 30.09.2029 in die Steuerklassen III und V eingereiht sind, einen Faktor als Lohnsteuer- abzugsmerkmal anhand der Daten, die sich aus den für das Kalender- jahr 2028 übermittelten Lohnsteu- erbescheinigungen ergeben. Der Faktor wird zum 01.01.2030 zum Abruf für den Arbeitgeber als elek- tronisches Lohnsteuerabzugsmerk- mal bereitgestellt. Die Steuerklas- sen III und V sind ab dem 01.01.2030 nicht mehr für den Lohnsteuerab- zug anzuwenden. ZUWENDUNGEN AN UMLAGEFINANZIERTE PENSIONSKASSEN Der steuerfreie Höchstbetrag für Zuwendungen an umlagefinanzierte Pensionskassen wird zum 01.01.2025 von bislang 3 % auf 4 % der jährli- chen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (RV-BBG) erhöht. In 2025 beträgt der steuerfreie Höchstbetrag somit 3.864,00 Euro jährlich (4 % von 96.600,00 EUR). Dieser kann als Jahresbeitrag oder aufgeteilt auf gleichmäßige Monats- beträge berücksichtigt werden. Bei diesen Umlagen handelt es sich um Zuwendungen des Arbeitgebers • aus dem ersten Dienstverhältnis • an eine Pensionskasse zum Auf- bau einer umlagefinanzierten betrieblichen Altersversorgung, • bei der eine Auszahlung der zu- gesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversor- gung entsprechend § 82 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist. Hintergrund ist, dass seit dem 01.01.2008 in der umlagefinanzier- ten betrieblichen Altersvorsorge teilweise zur nachgelagerten Be- steuerung übergegangen wird. Denn grundsätzlich sind auch Um- lagen steuerpflichtiger Arbeitslohn. Im Rahmen der Umstellung werden die Aufwendungen (Umlagen) in der Ansparphase teilweise steuer- frei gestellt, während die späteren Leistungen (Betriebsrenten) zuneh- mend der Besteuerung unterliegen. Die seit 2008 beginnende Steuer- freiheit war zunächst auf maximal 1 % der RV-BBG begrenzt und wur- de sukzessive angehoben. Mit Be- ginn des Jahres 2025 wird sie ihren Höchststand von 4 % erreichen. Die durch steuerfreie Umlagen des Arbeitgebers erworbenen Versor- gungsleistungen werden später, wie bei der kapitalgedeckten betriebli- chen Altersversorgung, vollständig besteuert. Die Steuerfreibeträge auf die Um- lage stehen jedoch nur so weit zur Verfügung, als sie nicht bereits durch andere steuerfrei geleistete Zahlungen (Beiträge im Kapitalde- ckungsverfahren nach § 3 Nr. 63 EStG) aufgebraucht sind. Beiträge der Beschäftigten zu einer kapital- gedeckten Altersversorgung, zum Beispiel zur freiwilligen Versiche- rung im Wege der Entgeltumwand- lung, sind also auf die genannten Grenzbeträge anzurechnen und mindern diese entsprechend. 2025 2026 255,00 Euro 259,00 Euro 3.336,00 Euro 3.414,00 Euro 1.464,00 Euro 1.464,00 Euro

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