Perspektive Arbeitswelt 01/2025

Auf den ersten Blick Betriebsrenten: Bessere Förderung beschlossen Die betriebliche Altersversorgung soll weiter ausgebaut und für mehr Beschäftigte zugänglich gemacht werden. Insgesamt möchte man die Betriebsrente als zweites Standbein der Alterssicherung neben der gesetzlichen Rente stärken und breiter verankern. Unter diesen Leit- gedanken hat die Bundesregierung im September 2024 das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz auf den Weg gebracht. Zum Hintergrund: Derzeit haben rund 54 Prozent aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in Deutsch- land eine Betriebsrente. Besonders in kleineren Unter- nehmen und bei Geringverdienern bestehen aber noch Lücken, die mit den neuen Regelungen geschlossen werden sollen. Entsprechend sieht der Gesetzentwurf verschiedene Maßnahmen vor, um die Betriebsrente zu stärken und den Zugang zu erleichtern. Ob und wann das neue Gesetz in Kraft tritt, war bei Redaktionsschluss noch nicht bekannt. Mini- und Midijobber: Änderungen zum 01.01.2025 Seit dem 01.10.2022 orientiert sich die Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen am gesetz- lichen Mindestlohn, ist seitdem also dynamisch ausge- staltet. Die Formel zur Berechnung der dynamischen Geringfügigkeitsgrenze legt eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden in Höhe des Mindeststundenlohns zu- grunde. Sie berechnet sich, indem der jeweils geltende Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. Die Zahl 130 entspricht dabei 13 Wochen (= 3 Monate) mit einer Wochenarbeits- zeit von 10 Stunden. Mit der zum 01.01.2025 in Kraft tretenden Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,82 Euro pro Stunde hat sich die Geringfügigkeitsgrenze von 538,00 Euro auf jetzt 556,00 Euro monatlich erhöht (12,82 Euro x 130 : 3 = 555,53 Euro; aufgerundet auf volle Euro = 556,00 Euro). Damit einhergehend umfasst der so genannte Über- gangsbereich nun einen Entgeltbereich von 556,01 Euro bis 2.000,00 Euro. Die zum 01.10.2022 eingeführte Neuregelung hat zur Folge, dass Minijobber in unveränderten Umfang zum Mindestlohn arbeiten können, sofern dieser angehoben wird. In früheren Jahren hätte eine Anpassung mögli- cherweise einer Reduzierung der Arbeitszeit erfordert, um die Minijob-Grenze weiterhin einzuhalten. Inhalt Seite Auf den ersten Blick 3 Rechengrößen, Beitragssätze und Termine 4 bis 9 Meldungen 10 bis 13 Beschäftigung 14 bis 17 Steuerrecht 18 bis 19 | 3

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