Perspektive Arbeitswelt 01/2025

| 5 Berufsanfänger Berufsanfänger mit einem Arbeitsentgelt direkt ober- halb der JAE-Grenze (z.B. Personen nach abgeschlos- senem Hochschulstudium) sind ab Beschäftigungs- aufnahme versicherungsfrei und können freiwilliges Mitglied der GKV werden oder sich privat versichern. Das Beitrittsrecht zur freiwilligen Krankenversicherung ist dabei innerhalb von drei Monaten nach Beschäfti- gungsaufnahme auszuüben. Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze Neben der beschriebenen allgemeinen JAE-Grenze ist eine besondere JAE-Grenze zu berücksichtigen. Diese gilt für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 wegen Über- schreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeits- entgeltgrenze (= 40.500,00 Euro) versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert waren. Bei dieser privaten Krankenversiche- rung muss es sich um eine Vollkrankenversicherung handeln. Solange das Arbeitsentgelt der Betroffenen die jeweils geltende besondere JAE-Grenze übersteigt (2025 = 66.150,00 Euro), bleiben sie versicherungsfrei. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung der besonderen JAE-Grenze vorliegen, hat der Arbeitgeber nicht nur bei bestehenden Beschäftigungsverhältnissen zu beach- ten, sondern auch bei Neueinstellungen zu prüfen. Daher hat der Arbeitgeber bei Neueinstellungen den Ar- beitnehmer stets zu fragen, ob er am 31.12.2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze kran- kenversicherungsfrei und bei einem privaten Kranken- versicherungsunternehmen in einer Krankheitskosten- vollversicherung versichert war. Sofern der Arbeitnehmer zu diesem Personenkreis gehört, wird er krankenversicherungsfrei, wenn sein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich kran- kenversicherungspflichtig war. Der Arbeitgeber hat entsprechende Nachweise zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.

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