Perspektive Arbeitswelt 01/2025
| 7 Beitragszuschuss zur Pflegeversicherung Bei der Prüfung des Anspruchs und bei der Berechnung des Zuschusses zur Pflegeversicherung für freiwillig gesetzlich krankenversicherte oder privat versicherte Arbeitnehmer gelten die vorgenannten Ausführungen zum Beitragszuschuss zur Krankenversicherung ent- sprechend. Im Bundesland Sachsen ist der verminderte Beitragsanteil des Arbeitgebers zu beachten. Der Bei- tragszuschlag für kinderlose Arbeitnehmer ist nicht für die Berechnung des Beitragszuschusses zu berücksich- tigen. Höchstbeitragszuschuss 2025: • Bundeseinheitlich (ohne Sachsen): 99,23 Euro (5.512,50 Euro x 1,8 %) • Sachsen: 71,66 Euro (5.512,50 Euro x 1,3 %) Rechengrößen 2025 Entgeltgrenzen (in Euro) jährlich monatlich BBG RV/ALV 96.600,00 8.050,00 BBG KV/PV 66.150,00 5.512,50 Jahresarbeitsentgeltgrenze (allg.) 73.800,00 Jahresarbeitsentgeltgrenze (bes.) 66.150,00 Geringverdienergrenze 325,00 Geringfügigkeitsgrenze 556,00 Bezugsgröße 44.940,00 3.745,00 Fälligkeit der Gesamtsozialversicherungs beiträge Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt bemessen wer- den, sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung, mit der das Arbeitsent- gelt erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt. Ein verbleibender Restbeitrag wird am drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. Ausnahme: Bei- träge aus Versorgungsbezügen werden am 15. des Fol- gemonats der Auszahlung fällig. Beitragsfälligkeit 2025 Monat Fällig bis Januar 29.01. Februar 26.02. März 27.03. April 28.04. Mai 27.05. Juni 26.06. Juli 29.07. August 27.08. September 26.09. Oktober 28.10.* / 29.10. November 26.11. Dezember 23.12. * Gilt für Krankenkassen, deren Rechtssitz sich in einem Bundesland befindet, in dem der 31.10. (Reformationstag) ein gesetzlicher Feiertag ist.
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