Perspektive Arbeitswelt 01/2025
8 | vida ARBEITSWELT 1 - 2025 Beitragsnachweise Abgabetermine Der Arbeitgeber hat der jeweiligen Einzugsstelle (Kran- kenkasse, Minijob-Zentrale) einen Beitragsnachweis für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag bis spätestens zu Beginn (also bereits um 0.00 Uhr) des zweiten Ar- beitstages vor dem Tag der Fälligkeit einzureichen. Der Beitragsnachweis ist also nur dann rechtzeitig einge- reicht, wenn die Einzugsstelle am gesamten fünftletz- ten Bankarbeitstag des Monats über den Beitragsnach- weis verfügen kann. Abgabetermin Beitragsnachweis 2025 Monat Abgabe bis Januar 27.01. Februar 24.02. März 25.03. April 24.04. Mai 23.05 Juni 24.06. Juli 25.07. August 25.08. September 24.09. Oktober 24.10.* / 27.10. November 24.11. Dezember 19.12. * Gilt für Krankenkassen, deren Rechtssitz sich in einem Bundesland befindet, in dem der 31.10. (Reformationstag) ein gesetzlicher Feiertag ist. Beiträge aus Versorgungsbezügen: Wie bereits be- schrieben, werden Beiträge aus Versorgungsbezügen einheitlich am 15. des Folgemonats der Auszahlung fäl- lig. Dies hat zur Folge, dass der durch die Zahlstelle zu erstellende Beitragsnachweis spätestens zwei Arbeits- tage vor diesem Fälligkeitstermin der Krankenkasse vorliegen muss. Fortführung der Rechtskreistrennung Wie eingangs bereits erwähnt, gelten seit Anfang 2025 bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen. Während die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung für das DEÜV-Meldeverfahren einen Wegfall der Rechtskreistrennung zum 01.01.2025 vereinbart haben, ergibt sich für das Beitragsnachweis- verfahren keine Änderungen zum Jahreswechsel. Zum Hintergrund: Aufgrund bestehender Verpflichtun- gen der Rentenversicherung bei der Ermittlung des Bundeszuschusses sowie der Abgabe von Finanzstatis- tiken muss die unveränderte Fortführung der bestehen- den Verfahren zur Beitragsabrechnung nach § 6 BVV (Monatsabrechnung) und Beitragsweiterleitung nach § 5 BVV unter Berücksichtigung der Rechtskreistrennung bis mindestens 31.12.2025 gewährleistet werden. Dementsprechend sind die Beitragsnachweise von den Arbeitgebern über den 31.12.2024 hinaus – wie bisher – getrennt nach den Rechtskreisen (West/Ost) abzuge- ben, unabhängig davon, ob die Beiträge für Zeiten vor oder für Zeiten nach dem 01.01.2025 nachzuweisen sind.
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