Perspektive Arbeitswelt 01/2025

| 9 PV-Beiträge: Vereinfachtes Nachweisverfahren endet zum 30.06.2025 Seit dem 01.07.2023 haben kinderlose Mitglieder ab Vollendung des 23. Lebensjahres einen Beitragszu- schlag von 0,6 % zu zahlen. Hiervon ausgenommen sind u. a. Versicherte, die vor dem 01.01.1940 geboren sind. Vom zweiten bis zum fünften Kind wird der vom Mit- glied zu tragende Beitragsanteil bis zum 25. Lebensjahr des Kindes bzw. der Kinder um 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind abgesenkt. Nachweis der Elterneigenschaft Zum Nachweis der Elterneigenschaft gilt für einen Übergangszeitraum vom 01.07.2023 bis zum 30.06.2025 ein vereinfachtes Nachweisverfahren. Dieses verein- fachte Nachweisverfahren soll die Mitglieder von der Vorlage von Nachweisen zur Elterneigenschaft und die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen vom Aufwand zur Prüfung und Erfassung dieser Nachweise entlasten. Gleichzeitig soll hierdurch der Zeitraum über- brückt werden, bis zu dem ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berück- sichtigungsfähigen Kinder zur Verfügung steht. Im Rahmen des vereinfachten Nachweisverfahrens gilt der Nachweis für Kinder auch dann als erbracht, wenn Beschäftigte – auf Anforderung des Arbeitgebers oder der Pflegekasse – die erforderlichen Angaben zu den berücksichtigungsfähigen Kindern machen. Diese An- gaben dürfen ohne weitere Prüfung verwendet werden. Die Wirkung eines erbrachten Nachweises ist in § 55 Absatz 3b SGB XI beschrieben. Danach ist folgende Dif- ferenzierung vorgesehen: Geburt vor dem 01.07.2023 Nachweise für vor dem 01.07.2023 geborene Kinder wir- ken vom 01.07.2023 an. Erfolgt der Nachweis für zwi- schen dem 01.04. und dem 30.06.2023 geborene Kin- der innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes, gilt der Nachweis mit Beginn des Monats der Geburt als erbracht. Wird der Nachweis außerhalb der Drei-Monats-Frist erbracht, wirkt er vom 01.07.2023 an. Geburt nach dem 01.07.2023 Nachweise für Kinder, die vom 01.07.2023 bis zum 30.06.2025 geboren werden, wirken ab Beginn des Mo- nats der Geburt. Digitales Meldeverfahren ab 01.07.2025 Um sowohl die Eltern als auch die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen von Verwaltungsaufwand zu entlasten, haben verschiedene Bundesministerien bereits 2023 mit der Umsetzung eines digitalen Verfah- rens zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder begonnen. Beteiligt hieran sind auch Vertreter der beitragsabführenden Stellen und der Pflegekassen. Die Entwicklung soll Ende März 2025 abgeschlossen sein. Bis spätestens 01.07.2025 sollen den beitragsabfüh- renden Stellen und den Pflegekassen die Daten zu den berücksichtigungsfähigen Kindern in digitaler Form zur Verfügung gestellt werden. Bis zum Ende des Über- gangszeitraums am 30.06.2025 verbleiben somit dann noch drei Monate, um die Abschläge rückwirkend zum 01.07.2023 zuzüglich Zinsen zu erstatten, soweit die An- zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder nicht bereits durch das vereinfachte bzw. durch das reguläre Nach- weisverfahren ermittelt wurde. Eine Verzinsung von Er- stattungsansprüchen, die bereits vor Einsatz des digita- len Übermittlungsverfahrens ausgezahlt wurden, findet nicht statt.

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