Perspektive Arbeitswelt 01/2026

Das Magazin der vivida bkk Dezember 2025 Rechengrößen, Beitragssätze und Termine: Zahlen, Daten, Fakten Beitragssätze und Rechengrößen Auf einen Blick Auf der Rückseite des Magazins Meldungen: Jahresmeldung 2025 Unfallversicherung Betriebsprüfung Datenaustausch EEL Beschäftigung: Fehlgeburten: Mutterschutz ab der 13. Schwangerschaftswoche Koalitionsvertrag: Neue Gesetze und Reformvorhaben ARBEITSWELT 2025/2026 Alle wichtigen Neuerungen im Überblick Jahreswechsel

2 | vida ARBEITSWELT 1 - 2026 Liebe Leserin, lieber Leser, herzlich willkommen zur neuen Ausgabe der vida Arbeitswelt. In unserem sechsseitigen Überblick auf den Seiten 4 bis 9 finden Sie alle relevanten Neuerungen rund um Rechengrößen, Grenzwerte und Termine. Auch im Meldeverfahren hat sich wieder einiges getan. Auf den Seiten 10 bis 13 informieren wir Sie unter anderem über die Jahresmeldungen zur Sozial- und Unfallversicherung sowie über Neuerungen im Datenaustausch EEL und bei den Unständig Beschäftigten. Auf den Seiten 14 bis 17 liegt unser Schwerpunkt auf dem Thema „Beschäftigung“. U. a. geht es hier um den erweiterten Mutterschutz bei Fehlgeburten und um die neuen Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrentnern. Außerdem informieren wir über einige Vorhaben, die sich aus dem Koalitionsvertrag der aktuellen Bundesregierung ergeben. Um steuerliche Freibeträge und die Anhebung des Kindergeldes geht es auf den Seiten 18 und 19. Zudem berichten wir über die Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag und über den digitalen Datenaustausch bei den Bescheinigungen über Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung (PKV). Viel Spaß beim Lesen und ein erfolgreiches, vor allem aber gesundes neues Jahr wünscht Ihnen Ihre vivida bkk Impressum Herausgeber: vivida bkk 78044 Villingen-Schwenningen Telefon: 07720 9727-0 Fax: 07720 9727-100 info@vividabkk.de www.vividabkk.de Verlag: inside partner Verlag und Agentur GmbH Am Bahndamm 9 48739 Legden Telefon (0 25 66) 933 99 - 0 Telefax (0 25 66) 933 99 - 99 info@inside partner.de www.inside-partner.de © inside partner Gender-Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in dieser Zeitschrift auf geschlechtsbezogene Formulierungen verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat ausschließlich redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung. Bildnachweise: Titelseite und Seite 4 bis 5: © Andrey Popov - stock.adobe.com Seite 6: © Igor - stock.adobe.com Seite 8 bis 9: © Carlo Prearo - stock.adobe.com Seite 10 bis 13: © Smile Studio AP - stock.adobe.com Seite 14: © Syda Productions - stock.adobe.com Seite15: © Yakobchuk Olena - stock.adobe.com Seite16: © neirfy - stock.adobe.com Seite 17: © LIGHTFIELD STUDIOS - stock.adobe.com Seite 18: © likoper - stock.adobe.com

| 3 Auf den ersten Blick Kinderkrankengeld: Verlängerte Anspruchsdauer auch in 2026 Bei Erkrankung ihres Kindes haben Versicherte Anspruch auf Kinderkrankengeld von der Krankenkasse. Die Anspruchsdauer wurde vor einigen Jahren ausgeweitet, um Eltern während der Corona-Pandemie mehr Flexibilität zu ermöglichen. Danach beträgt der Anspruch – allerdings bislang beschränkt auf die Jahre 2024 und 2025 – je Elternteil für jedes Kind bis zu 15 Arbeitstage im Kalenderjahr und für Alleinerziehende bis zu 30 Arbeitstage. Bei mehreren Kindern ist der Anspruch je Elternteil auf 35 Arbeitstage im Kalenderjahr und für Alleinerziehende auf 70 Arbeitstage begrenzt. Ohne eine Anschlussregelung wäre die Höchstzahl der Kinderkrankengeldtage ab 2026 wieder auf 10 Anspruchstage pro Kind und insgesamt 25 Tage reduziert worden (für Alleinerziehende 20 Tage und insgesamt 50 Tage). Aber: Mit dem „Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege“ wird die oben beschriebene verlängerte Anspruchsdauer nun auch für das Jahr 2026 fortgeschrieben. Mini- und Midijobber: Änderungen zum 01.01.2026 Seit einigen Jahren orientiert sich die Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen am gesetzlichen Mindestlohn, ist seitdem also dynamisch ausgestaltet. Die Formel zur Berechnung der dynamischen Geringfügigkeitsgrenze legt eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden in Höhe des Mindeststundenlohns zugrunde. Sie berechnet sich, indem der jeweils geltende Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. Die Zahl 130 entspricht dabei 13 Wochen (= 3 Monate) mit einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden. Mit der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 13,90 Euro pro Stunde ab 2026 erhöht sich die Geringfügigkeitsgrenze von 556,00 Euro auf 603,00 Euro monatlich (13,90 Euro x 130 : 3 = 602,33 Euro; aufgerundet auf volle Euro = 603,00 Euro). Damit einhergehend umfasst der so genannte Übergangsbereich nun einen Entgeltbereich von 603,01 Euro bis 2.000,00 Euro. Die im Oktober 2022 eingeführte Regelung hat zur Folge, dass Minijobber in unveränderten Umfang zum Mindestlohn arbeiten können, sofern dieser angehoben wird. In der Zeit davor hätte eine Anpassung möglicherweise einer Reduzierung der Arbeitszeit erfordert, um die Minijob-Grenze weiterhin einzuhalten. Inhalt Auf den ersten Blick 3 Rechengrößen, Beitragssätze und Termine 4 bis 9 Meldungen 10 bis 13 Beschäftigung 14 bis 17 Steuerrecht 18 bis 19

4 | vida ARBEITSWELT 1 - 2026 Beitragsbemessungsgrenzen Seit Anfang 2025 gelten bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen in allen Sozialversicherungszweigen. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung wird die Beitragsbemessungsgrenze auf 101.400,00 Euro (monatlich: 8.450,00 Euro) erhöht. In der Kranken- und Pflegeversicherung wird die Beitragsbemessungsgrenze auf 69.750,00 Euro (monatlich 5.812,50 Euro) angehoben. Jahresarbeitsentgeltgrenze Die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem ihr zu berücksichtigendes Jahresarbeitsentgelt die maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) übersteigt, und ihr Entgelt auch die JAE-Grenze des Folgejahres übersteigt. Arbeitnehmer sind ab 01.01.2026 krankenversicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges JAE sowohl die JAE-Grenze 2025 (73.800,00 Euro) als auch die JAE-Grenze 2026 (77.400,00 Euro) überschreitet. Jedes Jahr werden die Grenzwerte in der Sozialversicherung angepasst. Nachfolgend ein Überblick über die Zahlen, Daten und Fakten 2026. Rechengrößen, Beitragssätze und Termine

| 5 Berufsanfänger Berufsanfänger mit einem Arbeitsentgelt direkt oberhalb der JAE-Grenze (z.B. Personen nach abgeschlossenem Hochschulstudium) sind ab Beschäftigungsaufnahme versicherungsfrei und können freiwilliges Mitglied der GKV werden oder sich privat versichern. Das Beitrittsrecht zur freiwilligen Krankenversicherung ist dabei innerhalb von drei Monaten nach Beschäftigungsaufnahme auszuüben. Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze Neben der beschriebenen allgemeinen JAE-Grenze ist eine besondere JAE-Grenze zu berücksichtigen. Diese gilt für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze (= 40.500,00 Euro) versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert waren. Bei dieser privaten Krankenversicherung muss es sich um eine Vollkrankenversicherung handeln. Solange das Arbeitsentgelt der Betroffenen die jeweils geltende besondere JAE-Grenze übersteigt (2026 = 69.750,00 Euro), bleiben sie versicherungsfrei. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung der besonderen JAE-Grenze vorliegen, hat der Arbeitgeber nicht nur bei bestehenden Beschäftigungsverhältnissen zu beachten, sondern auch bei Neueinstellungen zu prüfen. Daher hat der Arbeitgeber bei Neueinstellungen den Arbeitnehmer stets zu fragen, ob er am 31.12.2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer Krankheitskostenvollversicherung versichert war. Sofern der Arbeitnehmer zu diesem Personenkreis gehört, wird er krankenversicherungsfrei, wenn sein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich krankenversicherungspflichtig war. Der Arbeitgeber hat entsprechende Nachweise zu den Entgeltunterlagen zu nehmen. Beitragssätze Der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 14,6 %. Dieser Beitragssatz gilt einheitlich für alle Krankenkassen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen jeweils die Hälfte der hieraus zu berechnenden Beiträge. Eine Ermäßigung des allgemeinen Beitragssatzes um 0,6 Prozentpunkte gilt für Mitglieder, für die der Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen ist (z.B. für die Bezieher von Vorruhestandsgeld und für Arbeitnehmer, die eine Vollrente wegen Alters beziehen). Zusätzlich zum allgemeinen bzw. ermäßigten Beitrag erheben die Krankenkassen einen kassenindividuellen, einkommensabhängigen Zusatzbeitrag, wenn ihr Finanzbedarf durch die Zuweisungen des Gesundheitsfonds nicht gedeckt wird. Seit Anfang 2019 wird auch dieser von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen gemeinsam getragen.

6 | vida ARBEITSWELT 1 - 2026 Anstelle des individuellen Zusatzbeitragssatzes erheben die Krankenkassen für bestimmte Personenkreise (z. B. für die sogenannten Geringverdiener – Auszubildende mit einem Arbeitsentgelt bis 325,00 Euro) einen durchschnittlichen Zusatzbeitrag. Dieser lag 2025 bei 2,5 % – und wird zum 01.01.2026 auf 2,9 % erhöht. Gesenkt hingegen wird die Künstlersozialabgabe – von 5,0 % auf 4,9 %. Die nachfolgend aufgeführten Beitragssätze bleiben zum 01.01.2026 unverändert: • Pflegeversicherung: 3,6 %, • Rentenversicherung: 18,6 %, • Arbeitslosenversicherung: 2,6 %. Beitragszuschuss zur Krankenversicherung Der Arbeitgeberzuschuss für freiwillig in der GKV versicherte Beschäftigte schließt auch den halben kassenindividuellen Zusatzbeitrag der Krankenkasse mit ein. Abweichend hiervon wird beim Beitragszuschuss, den Arbeitgeber ihren privat krankenversicherten Arbeitnehmern zahlen, der halbe durchschnittliche Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung mit einbezogen. Als Beitragsbemessungsgrundlage für den Beitragszuschuss für freiwillig/privat krankenversicherte Arbeitnehmer ist das Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen (2026: 5.812,50 Euro monatlich). Höchstbeitragszuschuss 2026: • Freiwillig GKV-versicherte Arbeitnehmer mit Krankengeldanspruch: 5.812,50 Euro x 7,3 % + 5.812,50 Euro x halber kassenindividueller Zusatzbeitragssatz • Freiwillig GKV-versicherte Arbeitnehmer ohne Krankengeldanspruch: 5.812,50 Euro x 7,0 % + 5.812,50 Euro x halber kassenindividueller Zusatzbeitragssatz • Privat krankenversicherte Arbeitnehmer: 5.812,50 Euro x 7,3 % (bzw. 7,0 %) + 5.812,50 Euro x 1,45 % (halber durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz 2026) Sofern das Arbeitsentgelt des versicherungsfreien Arbeitnehmers die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht, fällt der zu zahlende Beitragszuschuss geringer als der Höchstzuschuss aus. Da sich der Beitragszuschuss am Arbeitsentgelt orientiert, besteht für Zeiten, für die der Arbeitnehmer kein Arbeitsentgelt erhält (z. B. für Zeiten des unbezahlten Urlaubs oder des unentschuldigten Fernbleibens von der Arbeit), auch kein Anspruch auf den Beitragszuschuss. Beitragszuschuss zur Pflegeversicherung Bei der Prüfung des Anspruchs und bei der Berechnung des Zuschusses zur Pflegeversicherung für freiwillig gesetzlich krankenversicherte oder privat versicherte Arbeitnehmer gelten die vorgenannten Ausführungen zum Beitragszuschuss zur Krankenversicherung entsprechend. Im Bundesland Sachsen ist der verminderte Beitragsanteil des Arbeitgebers zu beachten. Der Beitragszuschlag für kinderlose Arbeitnehmer ist nicht für die Berechnung des Beitragszuschusses zu berücksichtigen. Höchstbeitragszuschuss 2026: • Bundeseinheitlich (ohne Sachsen): 104,63 Euro (5.812,50 Euro x 1,8 %) • Sachsen: 75,56 Euro (5.812,50 Euro x 1,3 %)

| 7 Rechengrößen 2026 Entgeltgrenzen (in Euro) jährlich monatlich BBG RV/ALV 101.400,00 8.450,00 BBG KV/PV 69.750,00 5.812,50 Jahresarbeitsentgeltgrenze (allg.) 77.400,00 Jahresarbeitsentgeltgrenze (bes.) 69.750,00 Geringverdienergrenze 325,00 Geringfügigkeitsgrenze 603,00 Bezugsgröße 47.460,00 3.955,00 Fälligkeit der Gesamtsozialversicherungsbeiträge Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt bemessen werden, sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt. Ein verbleibender Restbeitrag wird am drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. Ausnahme: Beiträge aus Versorgungsbezügen werden am 15. des Folgemonats der Auszahlung fällig. Fälligkeitstermine 2026 Monat Fällig bis Januar 28.01. Februar 25.02. März 27.03. April 28.04. Mai 27.05. Juni 26.06. Juli 29.07. August 27.08. September 28.09. Oktober 28.10. November 26.11. Dezember 28.12. Beitragsnachweise Abgabetermine Der Arbeitgeber hat der jeweiligen Einzugsstelle (Krankenkasse, Minijob-Zentrale) einen Beitragsnachweis für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag bis spätestens zu Beginn (also bereits um 0.00 Uhr) des zweiten Arbeitstages vor dem Tag der Fälligkeit einzureichen. Der Beitragsnachweis ist also nur dann rechtzeitig eingereicht, wenn die Einzugsstelle am gesamten fünftletzten Bankarbeitstag des Monats über den Beitragsnachweis verfügen kann. Abgabetermine 2026 Monat Abgabe bis Januar 26.01. Februar 23.02. März 25.03. April 24.04. Mai 22.05 Juni 24.06. Juli 27.07. August 25.08. September 24.09. Oktober 26.10. November 24.11. Dezember 22.12.

8 | vida ARBEITSWELT 1 - 2026 Rechtskreistrennung endet Zum 01.01.2026 müssen Arbeitgeber in der Sozialversicherung keine Beitragsnachweise mehr nach den Rechtskreisen Ost und West trennen. Bislang galt: Beschäftigte in Ost- und Westdeutschland erforderten jeweils separate Beitragsnachweise. Diese Pflicht entfällt nun. Ab 2026 ist ein einheitlicher Nachweis für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausreichend – unabhängig vom Beschäftigungsort. Das gilt auch dann, wenn sich der Nachweis noch auf Zeiträume vor dem 31.12.2025 bezieht. Bereits seit Jahresbeginn 2025 ist im DEÜV-Meldeverfahren keine Angabe des Rechtskreises mehr erforderlich. Mit dem Jahreswechsel 2025/2026 werden auch das SV-Meldeportal und alle zertifizierten Lohn- und Gehaltsabrechnungsprogramme angepasst, sodass die Änderungen technisch automatisch umgesetzt werden. Sachbezüge Auch Sachbezüge stellen Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung dar. Zu den Sachbezügen zählen insbesondere die freie Verpflegung, Unterkunft und Wohnung. Die für die Beitragsberechnung zu berücksichtigenden und bundesweit geltenden Werte sind in der Sachbezugsverordnung festgelegt. In den nachfolgenden Punkten werden die für das Kalenderjahr 2026 maßgeblichen Werte für Sachbezüge dargestellt: Werden im Betrieb unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten gewährt, sind sowohl für volljährige Arbeitnehmer als auch für Jugendliche und Auszubildende nachstehende Beträge anzusetzen: • Frühstück 2,37 Euro • Mittag-/Abendessen 4,57 Euro Freie Verpflegung Frühstück Mittagessen Abendessen Verpflegung insgesamt Volljährige Arbeitnehmer einschließlich Jugendliche und Auszubildende sowie volljährige Familienangehörige mtl. 71,00 € 137,00 € 137,00 € 345,00 € ktgl. 2,37 € 4,57 € 4,57 € 11,50 € Familienangehörige vor Vollendung des 18. Lebensjahres mtl. 56,80 € 109,60 € 109,60 € 276,00 € ktgl. 1,89 € 3,65 € 3,65 € 9,20 € Familienangehörige vor Vollendung des 14. Lebensjahres mtl. 28,40 € 54,80 € 54,80 € 138,00 € ktgl. 0,95 € 1,83 € 1,83 € 4,60 € Familienangehörige vor Vollendung des 7. Lebensjahres mtl. 21,30 € 41,10 € 41,10 € 103,50 € ktgl. 0,71 € 1,37 € 1,37 € 3,45 €

| 9 Freie Unterkunft Volljährige Arbeitnehmer Jugendliche/ Auszubildende Unterkunft belegt mit Unterkunft allgemein Aufnahme im Arbeitgeberhaushalt/ Gemeinschaftsunterkunft Unterkunft allgemein Aufnahme im Arbeitgeberhaushalt/ Gemeinschaftsunterkunft 1 Beschäftigten mtl. 285,00 € 242,25 € 242,25 € 199,50 € ktgl. 9,50 € 8,08 € 8,08 € 6,65 € 2 Beschäftigten mtl. 171,00 € 128,25 € 128,25 € 85,50 € ktgl. 5,70 € 4,28 € 4,28 € 2,85 € 3 Beschäftigten mtl. 142,50 € 99,75 € 99,75 € 57,00 € 4,75 € 3,33 € 3,33 € 1,90 € mehr als 3 Beschäftigten mtl. 114,00 € 71,25 € 71,25 € 28,50 € ktgl. 3,80 € 2,38 € 2,38 € 0,95 €

10 | vida ARBEITSWELT 1 - 2026 MELDUNGEN UNFALLVERSICHERUNG Jahresmeldung 2025 Unabhängig von den Entgeltmeldungen zur übrigen Sozialversicherung ist für jeden in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherungspflichtig Beschäftigten eine UVJahresmeldung zu erstatten – und zwar auch für geringfügig entlohnte und kurzfristig Beschäftigte. Die UV-Jahresmeldung ist grundsätzlich bis zum 16.02. des Folgejahres der Versicherungspflicht zur Unfallversicherung (Meldezeitraum) zu erstatten. Abweichend hiervon ist eine UVJahresmeldung in Fällen der Insolvenz oder der vollständigen Einstellung des Unternehmens und der damit verbundenen dauerhaften Beendigung aller Beschäftigungsverhältnisse bereits mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen, abzugeben. Unabhängig vom tatsächlichen Beschäftigungszeitraum ist im Meldezeitraum stets „01.01.“ bis „31.12.“ des Kalenderjahres der Unfallversicherungspflicht anzugeben. In der Meldung sind die in der Unfallversicherung beitragspflichtigen Arbeitsentgelte für alle Teilzeiträume zusammenzufassen. Elektronischer Lohnnachweis Im elektronischen Lohnnachweis für die Unfallversicherung sind die angewandten Gefahrtarifstellen sowie die Summen der auf die einzelnen Gefahrtarifstellen entfallenden Un- fallversicherungsentgelte, Arbeitsstunden und Arbeitnehmer zu melden. Anzugeben ist auch, ob es sich um ein Unternehmen handelt, dessen Beiträge sich nicht nach EntgelJAHRESMELDUNG 2025 Eine Jahresmeldung ist für jeden am 31.12. eines Jahres versicherungspflichtig Beschäftigten mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens jedoch bis zum 15.02. des folgenden Jahres zu erstatten. Der späteste Abgabetermin für das Kalenderjahr 2025 ist jedoch der 16.02.2026 (15.02.2026 = Sonntag). Für geringfügig entlohnte Beschäftigte sind ebenfalls Jahresmeldungen zu erstatten. Hingegen sind für kurzfristig Beschäftigte seit einigen Jahren keine Jahresmeldungen mehr abzugeben. Beitragspflichtiges Entgelt Als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ist in die Jahresmeldung maximal ein Betrag in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung einzutragen (Jahresmeldung 2025: 96.600,00 Euro). Keine Jahresmeldung bei Meldung aus anderen Gründen Eine Jahresmeldung entfällt, wenn bereits wegen einer Unterbrechung der Beschäftigung (z. B. Krankengeldbezug) eine Unterbrechungsmeldung zu erstatten war und der 31.12.2025 in den Unterbrechungszeitraum fällt. Außerdem ist auch keine Jahresmeldung zu erstellen, wenn wegen einer Änderung im Beschäftigungs- oder Versicherungsverhältnis ohnehin zum 31.12.2025 eine Sonstige Meldung, z. B. wegen Änderung der Beitragsgruppe, erstattet wurde. ten bemessen (z. B. Kopfpauschale). Diese Angaben dienen als Grundlage zur Berechnung des Beitrags und der Fremdumlagen für die Unfallversicherung. Stammdatendienst Nach § 101 Abs. 4 SGB IV hat der Unternehmer vor der Erstattung des elektronischen Lohnnachweises einen automatisierten Abgleich mit der bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung errichteten Stammdatendatei durchzuführen. Daraufhin werden dem Unternehmer für den elektronischen Lohnnachweis die entsprechenden Stammdaten mit Gültigkeiten durch Datenübertragung zur Verfügung gestellt. Der UV-Lohnnachweis darf erst versandt werden, wenn vorab vom Stammdatendienst die richtigen UV-Daten abgerufen worden sind. Dazu zählen z. B. die Mitgliedsnummer oder Gefahrtarifstellen. So soll sichergestellt werden, dass nur Meldungen mit korrekter Mitgliedsnummer und richtigen Gefahrtarifstellen übermittelt werden.

| 11 Seit dem 01.01.2025 sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, die für eine Betriebsprüfung der Rentenversicherung notwendigen Daten aus der Finanzbuchhaltung elektronisch an diese zu übermitteln. Der Mindestumfang der zu liefernden Sachkonten-Buchungen der Finanzbuchhaltung ist konkret definiert. Im Rahmen der Betriebsprüfung können jedoch durch den prüfenden Rentenversicherungsträger über den Mindestumfang hinaus weitere Kontobuchungen oder Buchungssätze zu anderen Konten angefordert werden. System- oder Dienstleisterwechsel Seit Anfang 2025 sind die Unternehmen bei einem Wechsel des Entgeltabrechnungssystems oder des Dienstleisters (unabhängig davon, ob die Software dieselbe bleibt) dazu verpflichtet, die für die nächste Betriebsprüfung relevanten Daten aus dem bisherigen System herBETRIEBSPRÜFUNG: ÜBERMITTLUNG VON DATEN AUS DER FINANZBUCHHALTUNG aus noch vor dem Wechsel an die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) zu übermitteln. Die DSRV speichert die übermittelten Informationen dann bis zur nächsten Betriebsprüfung. Hintergrund dieser Regelung ist, dass bei einem Software- oder Dienstleisterwechsel (Wechsel des Steuerberaters, Lohnbüros oder Rechenzentrums) die für eine Betriebsprüfungen notwendigen Abrechnungsdaten oftmals nicht oder nur unvollständig übernommen werden. Werden die Daten vor dem Wechsel nicht oder nicht korrekt übermittelt, kann dies zu Verzögerungen oder erheblichen Problemen bei der Betriebsprüfung führen. So drohen Beanstandungen, Nachforderungen oder Aufwand durch nachträgliche Rekonstruktionen, was insbesondere dann problematisch wird, wenn die relevanten Altdaten im alten Entgeltabrechnungssystem nicht mehr verfügbar sind. Verzicht auf elektronische Übermittlung bis Ende 2026 möglich Auf Antrag des Arbeitgebers kann die Rentenversicherung für Zeiträume bis zum 31.12.2026 auf eine elektronische Übermittlung der gespeicherten Daten verzichten. Der Antrag wird formlos und unter Angabe der Betriebsnummer beim Rentenversicherungsträger gestellt, der für die Prüfung des jeweiligen Unternehmens zuständig ist. Ungeachtet dessen sollten sich Arbeitgeber, die bislang die euBP noch nicht nutzen, frühzeitig damit beschäftigen, damit die elektronische Übermittlung aus dem Entgeltabrechnungssystem ab Anfang 2027 reibungslos funktioniert.

12 | vida ARBEITSWELT 1 - 2026 Aktive Übermittlung des Endes der Entgeltersatzleistung Arbeitgeber haben im Datenaustausch EEL im Krankheitsfall von Arbeitnehmern einen Meldesatz an die zuständige Krankenkasse auszulösen, sobald ersichtlich ist, dass der Entgeltfortzahlungsanspruch des betreffenden Arbeitnehmers endet. Diese Meldung versetzt die Krankenkasse dann in die Lage, das Krankengeld für den betroffenen Arbeitnehmer zu berechnen und auszuzahlen. Bislang müssen Arbeitgeber das Ende der Entgeltersatzleistung – mit wenigen Ausnahmen – aktiv über den Datenaustausch EEL mit Abgabegrund „42“ beim jeweiligen Sozialversicherungsträger anfordern. Die Information über das Ende der Entgeltersatzleistung benötigen Arbeitgeber, um z. B. die Zahlung von Arbeitsentgelt zum richtigen Zeitpunkt wieder aufzunehmen oder eine Überzahlung von Arbeitsentgelt zu vermeiden. Ab dem 01.01.2026 gilt: Die Sozialversicherungsträger übermitteln den Arbeitgebern proaktiv über den Datenaustausch EEL („Abgabegrund „62“) das Ende-Datum der Entgeltersatzleistung, wenn die Abschlusszahlung an den jeweiligen Arbeitnehmer durch den entsprechenden Sozialversicherungsträger erfolgt ist. Eine aktive Anforderung des Endes der Entgeltersatzleistung durch den Arbeitgeber (Abgabegrund „42“) ist also in aller Regel nicht mehr erforderlich. Geändertes Stornierungsverfahren Zum 01.01.2026 wird ein neuer Stornierungsbaustein mit dem Meldegrund „88 – Stornierung eines Datensatzes“ analog z.B. zum eAUVerfahren implementiert. Bei einer Stornierung ist hier die DatensatzID der ursprünglich übermittelten Meldung (Arbeitgeber oder Sozialversicherungsträger) anzugeben. Die Zuordnung wird über die im Datenaustausch enthaltenen weiteren Angaben (z.B. „VSNR“, „GEBURTSDAT“, „BBNR-VU“) sichergestellt. Eine Übermittlung der weitergehenden im ursprünglichen Datensatz enthaltenen Daten erfolgt nicht. Insbesondere im Zusammenhang mit der Nutzung des SV-Meldeportals ist hier zwingend auf die korrekte Angabe der ursprünglichen Datensatz-ID durch den Arbeitgeber zu achten, da sonst eine Zuordnung nicht regelmäßig abschließend vorgenommen werden kann. Durch den reduzierten Stornodatensatz werden die erforderlichen Daten auf wenige Angaben zur eindeutigen Identifikation reduziert, wodurch unterschiedliche bisherige Problemstellungen bei Stornierungen in der betrieblichen Praxis vermieden werden können. DATENAUSTAUSCH EEL: NEUERUNGEN AB 2026

| 13 Das bedeutet konkret: • Unter Berücksichtigung der besonderen Vorschriften zum Beginn und Ende der Mitgliedschaft unständig Beschäftigter (§ 186 Absatz 2 SGB V) sind die Beschäftigungszeiten eines berufsmäßig unständig Beschäftigten (Personengruppe 118) in einer DEÜV-Abmeldung zusammenzufassen, sofern der Zeitraum der Unterbrechung zwischen den einzelnen unständigen Beschäftigungen nicht mehr als drei Wochen beträgt. • Wurde zu diesem Zeitpunkt noch keine DEÜV-Anmeldung erstattet, kann die Zusammenfassung der Beschäftigungszeiten in einer zeitgleichen DEÜV-An- und Abmeldung erfolgen (Abgabegrund 40). • Damit eine konsequente Umsetzung der Zusammenfassung gewährleistet ist und die Anzahl der Korrekturmeldungen minimiert wird, ist die Abmeldung frühestens nach Ablauf der dreiwöchigen Frist in zusammengefasster Form abzugeben. • Sofern der Meldezeitraum über den 31.12 eines Jahres hinausgeht, ist (wie bisher) eine Jahresmeldung abzugeben. • Die Sonderregelungen gelten nicht für nicht berufsmäßig unständig Beschäftigte (Personengruppe 117). Bei unständig Beschäftigten werden in der betrieblichen Praxis aktuell häufig im DEÜV-Meldeverfahren einzelne Beschäftigungstage gemeldet. Diese einzelnen DEÜVMeldungen führen zu einem erheblichen Meldevolumen und damit bei den Sozialversicherungsträgern zu fortwährenden und nachhaltigen Schwierigkeiten und manuellen Bearbeitungsaufwänden. Zur Vermeidung der vorgenannten Schwierigkeiten haben Arbeitgeber bereits bislang die Möglichkeit, die einzelnen Beschäftigungstage von berufsmäßig unständig Beschäftigten innerhalb eines Kalendermonats in einer An- und Abmeldung zusammenfassen. Da diese Option in der Vergangenheit allerdings nicht oder nur vereinzelt in Anspruch genommen wurde, haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung nun festgelegt, dass die Zusammenfassung der Meldezeiträume für unständig Beschäftigte ab dem 01.01.2026 verpflichtend umzusetzen ist. UNSTÄNDIG BESCHÄFTIGTE

14 | vida ARBEITSWELT 1 - 2026 Fehlgeburten: Mutterschutz ab der 13. Schwangerschaftswoche Nach der Entbindung gilt für Mütter eine acht- bis zwölfwöchige Schutzfrist, in der sie nicht arbeiten dürfen. Frauen, die ihr Kind vor der 24. Schwangerschaftswoche durch eine Fehlgeburt verloren haben, stand dieser Mutterschutz nach bisheriger Rechtslage nicht zu. Ende Dezember 2024 hat der Deutsche Bundestag daher das „Gesetz zur Änderung des Mutterschutzgesetzes und weiterer Gesetze“ verabschiedet. Das Gesetz ist am 01.06.2025 in Kraft getreten und sieht bei Fehlgeburten gestaffelte Schutzfristen ab der 13. Schwangerschaftswoche vor. Danach darf der Arbeitgeber eine Frau bei einer Fehlgeburt nicht beschäftigen • bis zum Ablauf von 2 Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche, • bis zum Ablauf von 6 Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 17. Schwangerschaftswoche, • bis zum Ablauf von 8 Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 20. Schwangerschaftswoche. Betroffene Frauen sind somit nicht mehr auf eine ärztliche Krankschreibung angewiesen. Während der Mutterschutzfristen zahlt die Krankenkasse Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeber ist zur Zahlung eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld verpflichtet. Wichtig: Die neue Schutzfrist bei Fehlgeburten kommt nicht zur Anwendung, soweit die Frau sich ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit erklärt. Die betroffenen Frauen können also selbst entscheiden, ob sie den Mutterschutz in Anspruch nehmen oder arbeiten möchten. Die Erklärung zur Arbeitsleistung kann jederzeit ohne weitere Begründung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Antragstellung und Meldeverfahren Für die Beantragung des Mutterschaftsgeldes bei der Krankenkasse und den Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld durch den Arbeitgeber im ZusamBeschäftigung

| 15 menhang mit einer Fehlgeburt ist eine ärztliche Bescheinigung erforderlich. Die Bescheinigung einer Fehlgeburt ist hierbei ab dem 01.01.2026 in das in der betrieblichen Praxis bereits bekannte „Muster 9 zur Bescheinigung einer Frühgeburt oder einer Behinderung eines Kindes“ integriert. Die Bescheinigung besteht aus zwei Vordrucken im Format DIN A 4. Eine Ausfertigung für die betroffene Arbeitnehmerin und eine Ausfertigung explizit zur Vorlage beim Arbeitgeber. Auch im Falle einer Fehlgeburt hat der Arbeitgeber über den Datenaustausch EEL eine Entgeltbescheinigung an die Krankenkasse zu übermitteln. Als Beginn der Schutzfrist ist hier der Tag der Fehlgeburt anzugeben. In der Sozialversicherung besteht während der Schutzfrist nach der Fehlgeburt das entgeltliche Beschäftigungsverhältnis und damit auch der Sozialversicherungsschutz in allen Sozialversicherungszweigen fort. Im DEÜV-Meldeverfahren ist eine Unterbrechungsmeldung zu erstellen, wenn die Mutterschutzfrist mindestens einen vollen Kalendermonat umfasst. Wird die Schutzfrist im Falle einer Fehlgeburt wahrgenommen, werden dem Arbeitgeber die gezahlten Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld zu 100 % erstattet. Die Erstattung erfolgt über das U2-Verfahren. Der Antrag ist über ein zertifiziertes Entgeltabrechnungsprogramm oder eine maschinelle Ausfüllhilfe elektronisch bei der Krankenkasse zu stellen, bei der die betroffene Arbeitnehmerin versichert ist. Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrentnern Bei den Hinzuverdienstgrenzen für Erwerbsminderungsrentner ist es 2023 zu einer deutlichen Verbesserung gekommen. Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung sind seither als jährliche Hinzuverdienstgrenze mindestens sechs Achtel der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße anzusetzen, in 2026 somit 41.527,50 Euro (2025: 39.322,50 Euro). Die Hinzuverdienstgrenze bei einer vollen Erwerbsminderungsrente liegt bei drei Achtel der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße, in 2026 somit bei 20.763,75 Euro (2025: 19.661,25 Euro). Für Erwerbsminderungsrentner gilt jedoch weiterhin, dass eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nur im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens ausgeübt werden darf, das Grundlage für die Erwerbsminderungsrente ist. Anderenfalls kann der Anspruch auf die Rente trotz Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen entfallen. Nach der gesetzlichen Definition ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann – unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage. Liegt man mit seiner Leistungsfähigkeit darunter, gilt (vereinfacht) Folgendes: • Teilweise Erwerbsminderung: < 6 Stunden täglich arbeitsfähig • Volle Erwerbsminderung: < 3 Stunden täglich arbeitsfähig Anders sieht es übrigens bei Altersrenten aus. Möchte jemand neben seiner (ggf. vorgezogenen) Altersrente noch einer Erwerbstätigkeit nachgehen, so hat das daraus erzielte Einkommen keine Rentenkürzungen zur Folge, auch wenn die sogenannte Regelaltersgrenze noch nicht erreicht ist.

16 | vida ARBEITSWELT 1 - 2026 Konkret: Möchten Unternehmen künftig Aufträge des Bundes erhalten, müssen sie sich bei der Ausführung an Tarifbedingungen halten. Die Umsetzung dieser Vorgabe hat das Bundeskabinett im August 2025 mit dem Tariftreuegesetz auf den Weg gebracht. Der Gesetzentwurf wurde am 10.10.2025 in erster Lesung im Bundestag beraten und sollte noch im Laufe des Jahres 2025 verabschiedet werden (Stand bei Redaktionsschluss). Die Pflicht zur Einhaltung der tarifvertraglichen Mindestarbeitsbedingungen soll unabhängig davon gelten, ob Unternehmen tarifgebunden sind oder nicht. Dementsprechend werden öffentliche Aufträge und Konzessionen des Bundes grundsätzlich nur noch an Unternehmen vergeben, die sich verpflichten, die einschlägigen tariflichen Arbeitsbedingungen zu gewährleisten. Diese Regelung greift künftig für Aufträge und Konzessionen des Bundes grundsätzlich ab einem geschätzten Auftrags- oder Vertragswert von 50.000,00 Euro. Koalitionsvertrag: Neue Gesetze und Reformvorhaben Einige Vorhaben rund um das Thema Beschäftigung ergeben sich aus dem Koalitionsvertrag der aktuellen Bundesregierung. Teilweise sind dies noch geplante Vorhaben, teilweise sind bereits entsprechende Kabinettsbeschlüsse auf dem Weg. Nachfolgend ein kurzer Überblick. Tariftreue bei Auftragsvergabe Bisher ist es so, dass nicht tarifgebundene Unternehmen möglicherweise einen Wettbewerbsvorteil gegenüber tarifgebundenen Unternehmen haben, wenn sie sich um öffentliche Aufträge bemühen. Die Argumentation: Wer keine tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen gewährt, kann aufgrund geringerer Personalkosten Angebote zu günstigeren Konditionen erstellen. Dieser Verdrängungswettbewerb über die Lohn- und Personalkosten soll eingeschränkt werden.

| 17 Elektronische Zeiterfassung Arbeitgeber möchte man zur elektronischen Erfassung von Arbeitszeiten verpflichten. Die genaue Ausgestaltung soll eine unbürokratische Lösung sein, die unter anderem die digitalen Möglichkeiten nutzt und Übergangsregelungen für kleine und mittlere Unternehmen vorsieht. Mutterschutz für Selbstständige Der Koalitionsvertrag sieht die Einführung eines Mutterschutzes für Selbstständige nach dem Vorbild angestellter Arbeitnehmerinnen vor. Dazu gehören auch die Beanspruchung der Schutzfristen und eine finanzielle Absicherung. Gemeinsam mit der Versicherungswirtschaft sollen Konzepte entwickelt werden, um die Betriebe von Selbstständigen während dieser Zeit abzusichern. Ziel ist, selbstständige Frauen in der Schwangerschaft und nach der Geburt besser abzusichern und ihnen die gleichen Schutzrechte zukommen zu lassen, die bisher nur Angestellten zustehen. Neben dem Mutterschutz ist auch eine Flexibilisierung bei der Berechnungsgrundlage des Elterngeldes für Selbstständige geplant. Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) soll weiter ausgebaut werden – mit dem Ziel, mehr Menschen eine effiziente und sichere Zusatzrente zu ermöglichen. Entsprechend wurde das bereits von der Vorgängerregierung initiierte Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz im aktuellen Kabinett beschlossen und ins Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Das geplante Gesetz soll kurzfristig in Kraft treten und zielt auf höhere Verbreitung, Vereinfachung für Unternehmen, mehr Flexibilität und digitale Effizienz. Förderhöchstbetrag und Einkommensgrenze: Bisher profitieren Beschäftigte mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von höchstens 2.575,00 Euro von der zusätzlichen staatlichen Förderung, wenn ihnen ihr Arbeitgeber eine Betriebsrente zusagt. Diese Einkommensgrenze soll ab 2027 an die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung gekoppelt werden (jährlich 3 %), sodass Beschäftigte durch eine Einkommenssteigerung regelmäßig nicht mehr aus der Förderung herausfallen. Zudem soll als Anreiz für den Aufbau einer zusätzlichen arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung der Förderhöchstbetrag von derzeit 288,00 Euro auf 360,00 Euro im Kalenderjahr angehoben werden. Damit würden Arbeitgeberbeiträge bis zu maximal 1.200 Euro jährlich (statt bisher 960,00 Euro) steuerlich begünstigt. Mitbestimmung Der Koalitionsvertrag sieht vor, die Mitbestimmung in der digitalen Arbeitswelt zu modernisieren, indem Online-Betriebsratssitzungen und Online-Betriebsversammlungen als gleichwertige Alternativen zu Präsenzformaten ermöglicht werden. Zudem soll das Betriebsverfassungsgesetz angepasst werden, um auch Online-Betriebsratswahlen zu erlauben und Gewerkschaften ein digitales Zugangsrecht zum Betrieb zu verschaffen. Arbeitszeit Die tägliche Höchstarbeitszeit beträgt grundsätzlich 8 Stunden, darf aber unter bestimmten Voraussetzungen auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, sofern innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt wieder 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Diese Regelung soll durch eine wöchentliche Höchstarbeitszeit ersetzt werden. So möchte man mehr Flexibilität bei der Gestaltung der Arbeitszeit ermöglichen. Voraussetzung wäre aber weiterhin, dass die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 48 Stunden nicht überschritten wird.

18 | vida ARBEITSWELT 1 - 2026 sächlichen Existenzminimums eines Kindes zuzüglich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung nicht besteuert werden. Der steuerliche Kinderfreibetrag steigt zum 01.01.2026 auf 3.414,00 Euro (2025: 3.336,00 Euro). Der „BEA-Freibetrag“ für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf bleibt hingegen unverändert bei 1.464,00 Euro. Da beide Freibeträge (Kinder- und Betreuungsfreibetrag) bei der Einkommensteuerveranlagung zusammengelegt werden, ergibt sich damit je Elternteil ab dem 01.01.2026 ein Freibetrag von 4.878,00 Euro (2025: 4.800,00 Euro). Wenn die Eltern verheiratet und zusammen veranlagt sind ergeben sich die doppelten Beträge. (2025: 17.444,00 Euro). Der Spitzensteuersatz von 42 % greift im Jahr 2026 bei einem zu versteuernden Einkommen ab 69.879,00 Euro (2025: 68.481,00 Euro). Der so genannte Reichensteuersatz von 45 % gilt im Jahr 2026 unverändert ab einem zu versteuernden Einkommen von 277.826,00 Euro. Familien Das Kindergeld steigt zum 01.01.2026 auf 259,00 Euro für jedes Kind (bis 31.12.2025: 255,00 Euro). Der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgend, darf bei der Besteuerung von Familien ein Einkommensbetrag in Höhe des Grundfreibetrag Der Grundfreibetrag steigt 2026 auf 12.348,00 Euro (2025: 12.096,00 Euro) für allein Veranlagte und 24.696,00 Euro (2025: 24.192,00 Euro) für zusammen Veranlagte. Auch die übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs – mit Ausnahme des sogenannten Reichensteuersatzes – werden angepasst. Progression / Steuerstufen Steuerlich ebenso bedeutend ist jedoch die Progression. Um zu verhindern, dass inflationsausgleichende steigende Löhne zu überproportional höheren Steuern führen (kalte Progression), werden die Steuerstufen erneut entsprechend „nach rechts“ verschoben. Der Eingangssteuersatz beträgt auch künftig 14 %. Er greift 2026 bei einem zu versteuernden Einkommen (Einzelveranlagung) von 12.349,00 Euro (2025: 12.097,00 Euro). Die sich anschließende Progressionsphase beginnt künftig bei 17.800,00 Euro ST€UERRECHT Freibeträge, Steuerstufen, Familien 2025 2026 Kindergeld 255,00 € 259,00 € Kinderfreibetrag 3.336,00 € 3.414,00 € BEA-Freibetrag 1.464,00 € 1.464,00 €

| 19 Seit 2021 entfällt der Solidaritätszuschlag durch die Anhebung der Freigrenzen für fast 90 Prozent der Steuerzahler. Seit der Soli-Abschaffung zahlen diesen Beitrag nur noch rund 3,5 Prozent der Steuerpflichtigen in voller Höhe. Die Freigrenze für den Solidaritätszuschlag wird jährlich angepasst. Auf diese Weise will der Gesetzgeber die Soli-Berechnung an die Inflation anpassen. Wichtig: Die Freigrenzen beziehen sich auf die Lohnsteuer. Der Solidaritätszuschlag fällt also nur an, wenn die tatsächliche Jahres-Lohnsteuer folgende Werte übersteigt (Nullzone): • 2025: 19.950,00 Euro bei Einzelveranlagung, 39.900,00 Euro bei Zusammenveranlagung • 2026: 20.350,00 Euro bei Einzelveranlagung, 40.700,00 Euro bei Zusammenveranlagung Lohnsteuer: Digitaler Datenaustausch ab 2026 Bisher mussten Arbeitnehmer Bescheinigungen über ihre Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung (PKV) jährlich beim Arbeitgeber vorlegen. Diese Bescheinigungen dienten: • zur Gewährung steuerfreier Arbeitgeberzuschüsse (§ 3 Nr. 62 EStG) sowie • der korrekten Berechnung der Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren. Gestaffelte Ergebung (Milderungszone) Aktuell beträgt der Solidaritätszuschlag maximal 5,5 Prozent der Lohnsteuer. Jedoch wird er nicht sofort in voller Höhe erhoben, wenn die Jahreseinkommensteuer über der Freigrenze liegt. Stattdessen greift hier die so genannte Milderungszone, in der eine besondere Berechnungsmethode gilt: Danach darf der Zuschlag 11,9 % des Unterschiedsbetrags zwischen der Lohnsteuer und den Freigrenzen nicht übersteigen (wobei Bruchteile eines Cents außer Betracht bleiben). So wird eine stufenweise Überleitung auf die Vollbesteuerung mit 5,5 % erreicht. Solidaritätszuschlag: Anhebung der Freigrenzen Ab 2026 übermitteln die Versicherungsunternehmen diese Daten elektronisch an das BZSt. Von dort fließen die Informationen automatisiert in die ELStAM (elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) und werden dem Arbeitgeber bereitgestellt. Papierbescheinigungen entfallen. Urteil zum Solidaritätszuschlag Am 26.03.2025 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass der Solidaritätszuschlag in aktueller Form verfassungsgemäß ist und erhoben werden darf. Damit wurde eine Verfassungsbeschwerde von einigen FDP-Politikern gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags zurückgewiesen. Das Gericht befand, dass der Solidaritätszuschlag, auch in seiner seit 2021 geänderten Form, mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die Richter des Zweiten Senats sahen keinen offensichtlichen Wegfall des seinerzeitigen Finanzierungsbedarfs, der die Erhebung des Solidaritätszuschlags rechtfertigte. Die Entscheidung hat zur Folge, dass der Solidaritätszuschlag weiterhin erhoben werden kann. Auch die Milderungszone (s. o.) bleibt bestehen.

Auf einen Blick vivida bkk Kundencenter T 07720 9727-0 F 07720 9727-100 kundencenter@vividabkk.de www.vividabkk.de Folgen Sie uns www.facebook.com/vividabkk www.instagram.com/vividabkk www.x.com/vividabkk www.linkedin.com/company/vividabkk www.xing.com/pages/vividabkk Digital und bundesweit ... Ansbach . Berlin . Bremen . Büdelsdorf . Emden . Erfurt Fulda . Hamburg . Hannover . Karlsruhe . Koblenz . Mainz München . Münster . Villingen-Schwenningen . Wächtersbach Beitragssätze und Rechengrößen 2026 Beitragssätze Krankenversicherung allgemein 14,6 % 1 ermäßigt 14,0 % 1 Pflegeversicherung Mitglied mit einem Kind 3,6 % Beitragsabschlag ab dem 2. Kind – je Kind (gilt für das 2. bis 5. Kind bis zum 25. Lebensjahr) 0,25 % Beitragszuschlag Kinderlose (gilt u. a. nicht für Personen, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben) 0,6 % Arbeitslosenversicherung Beitrag zur Arbeitslosenversicherung 2,6 % Rentenversicherung Beitrag zur Rentenversicherung 18,6 % 1) zuzüglich kassenindividuellem Zusatzbeitrag 2) zzgl. 5.812,50 € x halber kassenindividueller Zusatzbeitrag 3) Bundesland Sachsen maximal 75,56 € Rechengrößen Beitragsbemessungsgrenzen Kranken- und Pflegeversicherung monatlich 5.812,50 € Renten- und Arbeitslosenversicherung monatlich – West 8.450,00 € Jahresarbeitsentgeltgrenze Krankenversicherung allgemein jährlich 77.400,00 € Krankenversicherung (Bestandsfälle PKV) jährlich 69.750,00 € Geringfügigkeitsgrenze monatlich 603,00 € Geringverdienergrenze Auszubildende monatlich 325,00 € Arbeitgeber-Höchstbeitragszuschuss für freiwillige Mitglieder Krankenversicherung (mit Krankengeldanspruch) monatlich 424,31 € 2 Krankenversicherung (ohne Krankengeldanspruch) monatlich 406,88 € 2 Pflegeversicherung monatlich 104,63 € 3

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