| 11 Seit dem 01.01.2025 sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, die für eine Betriebsprüfung der Rentenversicherung notwendigen Daten aus der Finanzbuchhaltung elektronisch an diese zu übermitteln. Der Mindestumfang der zu liefernden Sachkonten-Buchungen der Finanzbuchhaltung ist konkret definiert. Im Rahmen der Betriebsprüfung können jedoch durch den prüfenden Rentenversicherungsträger über den Mindestumfang hinaus weitere Kontobuchungen oder Buchungssätze zu anderen Konten angefordert werden. System- oder Dienstleisterwechsel Seit Anfang 2025 sind die Unternehmen bei einem Wechsel des Entgeltabrechnungssystems oder des Dienstleisters (unabhängig davon, ob die Software dieselbe bleibt) dazu verpflichtet, die für die nächste Betriebsprüfung relevanten Daten aus dem bisherigen System herBETRIEBSPRÜFUNG: ÜBERMITTLUNG VON DATEN AUS DER FINANZBUCHHALTUNG aus noch vor dem Wechsel an die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) zu übermitteln. Die DSRV speichert die übermittelten Informationen dann bis zur nächsten Betriebsprüfung. Hintergrund dieser Regelung ist, dass bei einem Software- oder Dienstleisterwechsel (Wechsel des Steuerberaters, Lohnbüros oder Rechenzentrums) die für eine Betriebsprüfungen notwendigen Abrechnungsdaten oftmals nicht oder nur unvollständig übernommen werden. Werden die Daten vor dem Wechsel nicht oder nicht korrekt übermittelt, kann dies zu Verzögerungen oder erheblichen Problemen bei der Betriebsprüfung führen. So drohen Beanstandungen, Nachforderungen oder Aufwand durch nachträgliche Rekonstruktionen, was insbesondere dann problematisch wird, wenn die relevanten Altdaten im alten Entgeltabrechnungssystem nicht mehr verfügbar sind. Verzicht auf elektronische Übermittlung bis Ende 2026 möglich Auf Antrag des Arbeitgebers kann die Rentenversicherung für Zeiträume bis zum 31.12.2026 auf eine elektronische Übermittlung der gespeicherten Daten verzichten. Der Antrag wird formlos und unter Angabe der Betriebsnummer beim Rentenversicherungsträger gestellt, der für die Prüfung des jeweiligen Unternehmens zuständig ist. Ungeachtet dessen sollten sich Arbeitgeber, die bislang die euBP noch nicht nutzen, frühzeitig damit beschäftigen, damit die elektronische Übermittlung aus dem Entgeltabrechnungssystem ab Anfang 2027 reibungslos funktioniert.
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