Perspektive Arbeitswelt 01/2026

12 | vida ARBEITSWELT 1 - 2026 Aktive Übermittlung des Endes der Entgeltersatzleistung Arbeitgeber haben im Datenaustausch EEL im Krankheitsfall von Arbeitnehmern einen Meldesatz an die zuständige Krankenkasse auszulösen, sobald ersichtlich ist, dass der Entgeltfortzahlungsanspruch des betreffenden Arbeitnehmers endet. Diese Meldung versetzt die Krankenkasse dann in die Lage, das Krankengeld für den betroffenen Arbeitnehmer zu berechnen und auszuzahlen. Bislang müssen Arbeitgeber das Ende der Entgeltersatzleistung – mit wenigen Ausnahmen – aktiv über den Datenaustausch EEL mit Abgabegrund „42“ beim jeweiligen Sozialversicherungsträger anfordern. Die Information über das Ende der Entgeltersatzleistung benötigen Arbeitgeber, um z. B. die Zahlung von Arbeitsentgelt zum richtigen Zeitpunkt wieder aufzunehmen oder eine Überzahlung von Arbeitsentgelt zu vermeiden. Ab dem 01.01.2026 gilt: Die Sozialversicherungsträger übermitteln den Arbeitgebern proaktiv über den Datenaustausch EEL („Abgabegrund „62“) das Ende-Datum der Entgeltersatzleistung, wenn die Abschlusszahlung an den jeweiligen Arbeitnehmer durch den entsprechenden Sozialversicherungsträger erfolgt ist. Eine aktive Anforderung des Endes der Entgeltersatzleistung durch den Arbeitgeber (Abgabegrund „42“) ist also in aller Regel nicht mehr erforderlich. Geändertes Stornierungsverfahren Zum 01.01.2026 wird ein neuer Stornierungsbaustein mit dem Meldegrund „88 – Stornierung eines Datensatzes“ analog z.B. zum eAUVerfahren implementiert. Bei einer Stornierung ist hier die DatensatzID der ursprünglich übermittelten Meldung (Arbeitgeber oder Sozialversicherungsträger) anzugeben. Die Zuordnung wird über die im Datenaustausch enthaltenen weiteren Angaben (z.B. „VSNR“, „GEBURTSDAT“, „BBNR-VU“) sichergestellt. Eine Übermittlung der weitergehenden im ursprünglichen Datensatz enthaltenen Daten erfolgt nicht. Insbesondere im Zusammenhang mit der Nutzung des SV-Meldeportals ist hier zwingend auf die korrekte Angabe der ursprünglichen Datensatz-ID durch den Arbeitgeber zu achten, da sonst eine Zuordnung nicht regelmäßig abschließend vorgenommen werden kann. Durch den reduzierten Stornodatensatz werden die erforderlichen Daten auf wenige Angaben zur eindeutigen Identifikation reduziert, wodurch unterschiedliche bisherige Problemstellungen bei Stornierungen in der betrieblichen Praxis vermieden werden können. DATENAUSTAUSCH EEL: NEUERUNGEN AB 2026

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