| 13 Das bedeutet konkret: • Unter Berücksichtigung der besonderen Vorschriften zum Beginn und Ende der Mitgliedschaft unständig Beschäftigter (§ 186 Absatz 2 SGB V) sind die Beschäftigungszeiten eines berufsmäßig unständig Beschäftigten (Personengruppe 118) in einer DEÜV-Abmeldung zusammenzufassen, sofern der Zeitraum der Unterbrechung zwischen den einzelnen unständigen Beschäftigungen nicht mehr als drei Wochen beträgt. • Wurde zu diesem Zeitpunkt noch keine DEÜV-Anmeldung erstattet, kann die Zusammenfassung der Beschäftigungszeiten in einer zeitgleichen DEÜV-An- und Abmeldung erfolgen (Abgabegrund 40). • Damit eine konsequente Umsetzung der Zusammenfassung gewährleistet ist und die Anzahl der Korrekturmeldungen minimiert wird, ist die Abmeldung frühestens nach Ablauf der dreiwöchigen Frist in zusammengefasster Form abzugeben. • Sofern der Meldezeitraum über den 31.12 eines Jahres hinausgeht, ist (wie bisher) eine Jahresmeldung abzugeben. • Die Sonderregelungen gelten nicht für nicht berufsmäßig unständig Beschäftigte (Personengruppe 117). Bei unständig Beschäftigten werden in der betrieblichen Praxis aktuell häufig im DEÜV-Meldeverfahren einzelne Beschäftigungstage gemeldet. Diese einzelnen DEÜVMeldungen führen zu einem erheblichen Meldevolumen und damit bei den Sozialversicherungsträgern zu fortwährenden und nachhaltigen Schwierigkeiten und manuellen Bearbeitungsaufwänden. Zur Vermeidung der vorgenannten Schwierigkeiten haben Arbeitgeber bereits bislang die Möglichkeit, die einzelnen Beschäftigungstage von berufsmäßig unständig Beschäftigten innerhalb eines Kalendermonats in einer An- und Abmeldung zusammenfassen. Da diese Option in der Vergangenheit allerdings nicht oder nur vereinzelt in Anspruch genommen wurde, haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung nun festgelegt, dass die Zusammenfassung der Meldezeiträume für unständig Beschäftigte ab dem 01.01.2026 verpflichtend umzusetzen ist. UNSTÄNDIG BESCHÄFTIGTE
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