14 | vida ARBEITSWELT 1 - 2026 Fehlgeburten: Mutterschutz ab der 13. Schwangerschaftswoche Nach der Entbindung gilt für Mütter eine acht- bis zwölfwöchige Schutzfrist, in der sie nicht arbeiten dürfen. Frauen, die ihr Kind vor der 24. Schwangerschaftswoche durch eine Fehlgeburt verloren haben, stand dieser Mutterschutz nach bisheriger Rechtslage nicht zu. Ende Dezember 2024 hat der Deutsche Bundestag daher das „Gesetz zur Änderung des Mutterschutzgesetzes und weiterer Gesetze“ verabschiedet. Das Gesetz ist am 01.06.2025 in Kraft getreten und sieht bei Fehlgeburten gestaffelte Schutzfristen ab der 13. Schwangerschaftswoche vor. Danach darf der Arbeitgeber eine Frau bei einer Fehlgeburt nicht beschäftigen • bis zum Ablauf von 2 Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche, • bis zum Ablauf von 6 Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 17. Schwangerschaftswoche, • bis zum Ablauf von 8 Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 20. Schwangerschaftswoche. Betroffene Frauen sind somit nicht mehr auf eine ärztliche Krankschreibung angewiesen. Während der Mutterschutzfristen zahlt die Krankenkasse Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeber ist zur Zahlung eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld verpflichtet. Wichtig: Die neue Schutzfrist bei Fehlgeburten kommt nicht zur Anwendung, soweit die Frau sich ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit erklärt. Die betroffenen Frauen können also selbst entscheiden, ob sie den Mutterschutz in Anspruch nehmen oder arbeiten möchten. Die Erklärung zur Arbeitsleistung kann jederzeit ohne weitere Begründung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Antragstellung und Meldeverfahren Für die Beantragung des Mutterschaftsgeldes bei der Krankenkasse und den Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld durch den Arbeitgeber im ZusamBeschäftigung
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