| 15 menhang mit einer Fehlgeburt ist eine ärztliche Bescheinigung erforderlich. Die Bescheinigung einer Fehlgeburt ist hierbei ab dem 01.01.2026 in das in der betrieblichen Praxis bereits bekannte „Muster 9 zur Bescheinigung einer Frühgeburt oder einer Behinderung eines Kindes“ integriert. Die Bescheinigung besteht aus zwei Vordrucken im Format DIN A 4. Eine Ausfertigung für die betroffene Arbeitnehmerin und eine Ausfertigung explizit zur Vorlage beim Arbeitgeber. Auch im Falle einer Fehlgeburt hat der Arbeitgeber über den Datenaustausch EEL eine Entgeltbescheinigung an die Krankenkasse zu übermitteln. Als Beginn der Schutzfrist ist hier der Tag der Fehlgeburt anzugeben. In der Sozialversicherung besteht während der Schutzfrist nach der Fehlgeburt das entgeltliche Beschäftigungsverhältnis und damit auch der Sozialversicherungsschutz in allen Sozialversicherungszweigen fort. Im DEÜV-Meldeverfahren ist eine Unterbrechungsmeldung zu erstellen, wenn die Mutterschutzfrist mindestens einen vollen Kalendermonat umfasst. Wird die Schutzfrist im Falle einer Fehlgeburt wahrgenommen, werden dem Arbeitgeber die gezahlten Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld zu 100 % erstattet. Die Erstattung erfolgt über das U2-Verfahren. Der Antrag ist über ein zertifiziertes Entgeltabrechnungsprogramm oder eine maschinelle Ausfüllhilfe elektronisch bei der Krankenkasse zu stellen, bei der die betroffene Arbeitnehmerin versichert ist. Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrentnern Bei den Hinzuverdienstgrenzen für Erwerbsminderungsrentner ist es 2023 zu einer deutlichen Verbesserung gekommen. Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung sind seither als jährliche Hinzuverdienstgrenze mindestens sechs Achtel der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße anzusetzen, in 2026 somit 41.527,50 Euro (2025: 39.322,50 Euro). Die Hinzuverdienstgrenze bei einer vollen Erwerbsminderungsrente liegt bei drei Achtel der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße, in 2026 somit bei 20.763,75 Euro (2025: 19.661,25 Euro). Für Erwerbsminderungsrentner gilt jedoch weiterhin, dass eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nur im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens ausgeübt werden darf, das Grundlage für die Erwerbsminderungsrente ist. Anderenfalls kann der Anspruch auf die Rente trotz Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen entfallen. Nach der gesetzlichen Definition ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann – unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage. Liegt man mit seiner Leistungsfähigkeit darunter, gilt (vereinfacht) Folgendes: • Teilweise Erwerbsminderung: < 6 Stunden täglich arbeitsfähig • Volle Erwerbsminderung: < 3 Stunden täglich arbeitsfähig Anders sieht es übrigens bei Altersrenten aus. Möchte jemand neben seiner (ggf. vorgezogenen) Altersrente noch einer Erwerbstätigkeit nachgehen, so hat das daraus erzielte Einkommen keine Rentenkürzungen zur Folge, auch wenn die sogenannte Regelaltersgrenze noch nicht erreicht ist.
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