Perspektive Arbeitswelt 01/2026

| 19 Seit 2021 entfällt der Solidaritätszuschlag durch die Anhebung der Freigrenzen für fast 90 Prozent der Steuerzahler. Seit der Soli-Abschaffung zahlen diesen Beitrag nur noch rund 3,5 Prozent der Steuerpflichtigen in voller Höhe. Die Freigrenze für den Solidaritätszuschlag wird jährlich angepasst. Auf diese Weise will der Gesetzgeber die Soli-Berechnung an die Inflation anpassen. Wichtig: Die Freigrenzen beziehen sich auf die Lohnsteuer. Der Solidaritätszuschlag fällt also nur an, wenn die tatsächliche Jahres-Lohnsteuer folgende Werte übersteigt (Nullzone): • 2025: 19.950,00 Euro bei Einzelveranlagung, 39.900,00 Euro bei Zusammenveranlagung • 2026: 20.350,00 Euro bei Einzelveranlagung, 40.700,00 Euro bei Zusammenveranlagung Lohnsteuer: Digitaler Datenaustausch ab 2026 Bisher mussten Arbeitnehmer Bescheinigungen über ihre Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung (PKV) jährlich beim Arbeitgeber vorlegen. Diese Bescheinigungen dienten: • zur Gewährung steuerfreier Arbeitgeberzuschüsse (§ 3 Nr. 62 EStG) sowie • der korrekten Berechnung der Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren. Gestaffelte Ergebung (Milderungszone) Aktuell beträgt der Solidaritätszuschlag maximal 5,5 Prozent der Lohnsteuer. Jedoch wird er nicht sofort in voller Höhe erhoben, wenn die Jahreseinkommensteuer über der Freigrenze liegt. Stattdessen greift hier die so genannte Milderungszone, in der eine besondere Berechnungsmethode gilt: Danach darf der Zuschlag 11,9 % des Unterschiedsbetrags zwischen der Lohnsteuer und den Freigrenzen nicht übersteigen (wobei Bruchteile eines Cents außer Betracht bleiben). So wird eine stufenweise Überleitung auf die Vollbesteuerung mit 5,5 % erreicht. Solidaritätszuschlag: Anhebung der Freigrenzen Ab 2026 übermitteln die Versicherungsunternehmen diese Daten elektronisch an das BZSt. Von dort fließen die Informationen automatisiert in die ELStAM (elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) und werden dem Arbeitgeber bereitgestellt. Papierbescheinigungen entfallen. Urteil zum Solidaritätszuschlag Am 26.03.2025 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass der Solidaritätszuschlag in aktueller Form verfassungsgemäß ist und erhoben werden darf. Damit wurde eine Verfassungsbeschwerde von einigen FDP-Politikern gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags zurückgewiesen. Das Gericht befand, dass der Solidaritätszuschlag, auch in seiner seit 2021 geänderten Form, mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die Richter des Zweiten Senats sahen keinen offensichtlichen Wegfall des seinerzeitigen Finanzierungsbedarfs, der die Erhebung des Solidaritätszuschlags rechtfertigte. Die Entscheidung hat zur Folge, dass der Solidaritätszuschlag weiterhin erhoben werden kann. Auch die Milderungszone (s. o.) bleibt bestehen.

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