Perspektive Arbeitswelt 01/2026

| 3 Auf den ersten Blick Kinderkrankengeld: Verlängerte Anspruchsdauer auch in 2026 Bei Erkrankung ihres Kindes haben Versicherte Anspruch auf Kinderkrankengeld von der Krankenkasse. Die Anspruchsdauer wurde vor einigen Jahren ausgeweitet, um Eltern während der Corona-Pandemie mehr Flexibilität zu ermöglichen. Danach beträgt der Anspruch – allerdings bislang beschränkt auf die Jahre 2024 und 2025 – je Elternteil für jedes Kind bis zu 15 Arbeitstage im Kalenderjahr und für Alleinerziehende bis zu 30 Arbeitstage. Bei mehreren Kindern ist der Anspruch je Elternteil auf 35 Arbeitstage im Kalenderjahr und für Alleinerziehende auf 70 Arbeitstage begrenzt. Ohne eine Anschlussregelung wäre die Höchstzahl der Kinderkrankengeldtage ab 2026 wieder auf 10 Anspruchstage pro Kind und insgesamt 25 Tage reduziert worden (für Alleinerziehende 20 Tage und insgesamt 50 Tage). Aber: Mit dem „Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege“ wird die oben beschriebene verlängerte Anspruchsdauer nun auch für das Jahr 2026 fortgeschrieben. Mini- und Midijobber: Änderungen zum 01.01.2026 Seit einigen Jahren orientiert sich die Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen am gesetzlichen Mindestlohn, ist seitdem also dynamisch ausgestaltet. Die Formel zur Berechnung der dynamischen Geringfügigkeitsgrenze legt eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden in Höhe des Mindeststundenlohns zugrunde. Sie berechnet sich, indem der jeweils geltende Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. Die Zahl 130 entspricht dabei 13 Wochen (= 3 Monate) mit einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden. Mit der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 13,90 Euro pro Stunde ab 2026 erhöht sich die Geringfügigkeitsgrenze von 556,00 Euro auf 603,00 Euro monatlich (13,90 Euro x 130 : 3 = 602,33 Euro; aufgerundet auf volle Euro = 603,00 Euro). Damit einhergehend umfasst der so genannte Übergangsbereich nun einen Entgeltbereich von 603,01 Euro bis 2.000,00 Euro. Die im Oktober 2022 eingeführte Regelung hat zur Folge, dass Minijobber in unveränderten Umfang zum Mindestlohn arbeiten können, sofern dieser angehoben wird. In der Zeit davor hätte eine Anpassung möglicherweise einer Reduzierung der Arbeitszeit erfordert, um die Minijob-Grenze weiterhin einzuhalten. Inhalt Auf den ersten Blick 3 Rechengrößen, Beitragssätze und Termine 4 bis 9 Meldungen 10 bis 13 Beschäftigung 14 bis 17 Steuerrecht 18 bis 19

RkJQdWJsaXNoZXIy NTM3NjI=