Perspektive Arbeitswelt 01/2026

6 | vida ARBEITSWELT 1 - 2026 Anstelle des individuellen Zusatzbeitragssatzes erheben die Krankenkassen für bestimmte Personenkreise (z. B. für die sogenannten Geringverdiener – Auszubildende mit einem Arbeitsentgelt bis 325,00 Euro) einen durchschnittlichen Zusatzbeitrag. Dieser lag 2025 bei 2,5 % – und wird zum 01.01.2026 auf 2,9 % erhöht. Gesenkt hingegen wird die Künstlersozialabgabe – von 5,0 % auf 4,9 %. Die nachfolgend aufgeführten Beitragssätze bleiben zum 01.01.2026 unverändert: • Pflegeversicherung: 3,6 %, • Rentenversicherung: 18,6 %, • Arbeitslosenversicherung: 2,6 %. Beitragszuschuss zur Krankenversicherung Der Arbeitgeberzuschuss für freiwillig in der GKV versicherte Beschäftigte schließt auch den halben kassenindividuellen Zusatzbeitrag der Krankenkasse mit ein. Abweichend hiervon wird beim Beitragszuschuss, den Arbeitgeber ihren privat krankenversicherten Arbeitnehmern zahlen, der halbe durchschnittliche Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung mit einbezogen. Als Beitragsbemessungsgrundlage für den Beitragszuschuss für freiwillig/privat krankenversicherte Arbeitnehmer ist das Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen (2026: 5.812,50 Euro monatlich). Höchstbeitragszuschuss 2026: • Freiwillig GKV-versicherte Arbeitnehmer mit Krankengeldanspruch: 5.812,50 Euro x 7,3 % + 5.812,50 Euro x halber kassenindividueller Zusatzbeitragssatz • Freiwillig GKV-versicherte Arbeitnehmer ohne Krankengeldanspruch: 5.812,50 Euro x 7,0 % + 5.812,50 Euro x halber kassenindividueller Zusatzbeitragssatz • Privat krankenversicherte Arbeitnehmer: 5.812,50 Euro x 7,3 % (bzw. 7,0 %) + 5.812,50 Euro x 1,45 % (halber durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz 2026) Sofern das Arbeitsentgelt des versicherungsfreien Arbeitnehmers die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht, fällt der zu zahlende Beitragszuschuss geringer als der Höchstzuschuss aus. Da sich der Beitragszuschuss am Arbeitsentgelt orientiert, besteht für Zeiten, für die der Arbeitnehmer kein Arbeitsentgelt erhält (z. B. für Zeiten des unbezahlten Urlaubs oder des unentschuldigten Fernbleibens von der Arbeit), auch kein Anspruch auf den Beitragszuschuss. Beitragszuschuss zur Pflegeversicherung Bei der Prüfung des Anspruchs und bei der Berechnung des Zuschusses zur Pflegeversicherung für freiwillig gesetzlich krankenversicherte oder privat versicherte Arbeitnehmer gelten die vorgenannten Ausführungen zum Beitragszuschuss zur Krankenversicherung entsprechend. Im Bundesland Sachsen ist der verminderte Beitragsanteil des Arbeitgebers zu beachten. Der Beitragszuschlag für kinderlose Arbeitnehmer ist nicht für die Berechnung des Beitragszuschusses zu berücksichtigen. Höchstbeitragszuschuss 2026: • Bundeseinheitlich (ohne Sachsen): 104,63 Euro (5.812,50 Euro x 1,8 %) • Sachsen: 75,56 Euro (5.812,50 Euro x 1,3 %)

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