Perspektive Arbeitswelt 02/2022

| 13 Ausnahmen vom Mindestlohn Der gesetzliche Mindestlohn greift weitreichend, jedoch längst nicht überall. Ausgenommen sind unter anderem: • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufs- ausbildung, • Auszubildende – unabhängig von ihrem Alter – im Rahmen der Berufsausbildung (nicht zu ver- wechseln mit der so genannten Mindestausbildungsvergütung), • Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung nach Beendigung der Arbeitslosigkeit, • Praktikanten, wenn das Prakti- kum verpflichtend im Rahmen einer schulischen oder hochschu- lischen Ausbildung stattfindet, • Praktikanten, wenn das Prakti- kum freiwillig bis zu einer Dauer von drei Monaten zur Orientie- rung für eine Berufsausbildung oder Aufnahme eines Studiums dient, • Jugendliche, die an einer Ein- stiegsqualifizierung als Vorberei­ tung zu einer Berufsausbildung oder an einer anderen Berufs- bildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz teilneh- men, • ehrenamtlich Tätige, • Freiberufler und Selbstständige. Mindestlohn und Minijob Zudem soll die Geringfügigkeits- grenze künftig flexibel werden. Ab dem 01.10.2022 soll sie der monat- lichen Vergütung entsprechen, die sich aus zehn Wochenarbeitsstun- den zum gesetzlichen Mindestlohn ergibt. Die in einem ersten Schritt geplante Erhöhung der Geringfügig- keitsgrenze auf 520 Euro monatlich kommt hierbei wie folgt zustande: 12 Euro Mindestlohn x 10 Wochenstun- den x 13 Wochen : 3 Monate. Beispiel 1 Eine Schülerin der gymnasialen Oberstufe, geboren am 01.11.2004, kümmert sich regelmäßig um die Aktenablage in der Kanzlei eines Anwalts. Sie bekommt 10,50 Euro pro Stunde. Ergebnis: Auch ab 01.10.2022 stehen ihr weiterhin nur 10,50 Euro die Stunde zu, da sie als Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsausbildung keinen An- spruch auf den gesetzlichen Mindestlohn hat. Das ändert sich erst mit ihrem 18. Geburtstag ab November 2022. Beispiel 2 Ein Arbeitnehmer übt neben der Hauptbeschäftigung einen Minijob zum Mindestlohn aus. Er ist laut Vertrag 40 Stunden im Monat tätig. Monatliches Entgelt Bis 30.09.2022: 40 Stunden x 10,45 Euro = 418,00 Euro Ab 01.10.2022: 40 Stunden x 12,00 Euro = 480,00 Euro Ergebnis: Aufgrund der geplanten Anhebung der Minijob-Grenze bleibt der Minijob auch nach dem 01.10.2022 versicherungsfrei. Beispiel 3 Ein Arbeitnehmer arbeitet bei seinem Arbeitgeber monatlich 130 Stunden zum Mindestlohn. Monatliches Entgelt Bis 30.09.2022: 130 Stunden x 10,45 Euro = 1.358,50 Euro Ab 01.10.2022: 130 Stunden x 12,00 Euro = 1.560,00 Euro Ergebnis: Bis zum 30.09.2022 übersteigt das erzielte Entgelt die obere Grenze des Übergangsbereichs (1.300,00 Euro). Arbeitnehmerbeiträge fallen in voller Höhe an. Ab dem 01.10.2022 liegt der Arbeitnehmer mit seinem (höheren Entgelt) innerhalb des Übergangsbereichs. Folge: Es fallen nur noch reduzierte Arbeitnehmerbeiträge an. Der Spielraum für einen Minijob zum Mindestlohn liegt somit ab Oktober 2022 bei 43 1/3 Stunden monatlich (520,00 Euro / 12,00 Euro pro Stunde). Würde die Minijob-Grenze nicht an- gehoben, könnten Minijobber nur noch 37,5 Stunden (450,00 Euro / 12 Euro pro Stunde) monatlich arbei- ten, bis sie den aktuellen Grenzwert von 450,00 Euro übersteigen wür- den. Das heißt: Ohne Anhebung der Minijob-Grenze würden viele Mini- jobber versicherungspflichtig oder müssten ihre Arbeitszeit drastisch reduzieren. Nicht mit Sicherheit zu erwartenden Einmalzahlung sind insoweit un- schädlich, als dass die Geringfügig- keitsgrenze innerhalb eines Zeitjahrs höchstens in zwei Kalendermonaten überschritten und insgesamt nicht mehr als das 14-fache der Geringfü- gigkeitsgrenze verdient wird. Midijob Auch für Beschäftigungen knapp oberhalb der Minijob-Grenze gibt es Neuerungen. So sollen ab Oktober mehr Arbeitnehmer als bisher von den reduzierten Arbeitnehmerbei­ trägen im Übergangsbereich pro- fitieren. Dieser soll dann einen Be- reich von 520,01 bis 1.600,00 Euro (bisher 450,01 bis 1.300,00 Euro) umfassen. Weitere Informationen Auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (www.bmas.de ) finden sich im Bereich Arbeit > Arbeitsrecht umfangreiche Informationen zumMindestlohn. Expertenrat zum Thema Minijobs gibt es bei der Minijob- Zentrale unter www.minijob-zentrale.de .

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