Perspektive Arbeitswelt 02/2023
| 11 Beschäftigungspflichtquote Die Pflichtquote richtet sich nach der Anzahl der Arbeitsplätze. Als Ar- beitsplatz gilt es, wenn jemand dort mindestens 18 Stunden pro Woche beschäftigt wird. Auszubildende, kurzfristige Arbeitsplätze von bis zu 8 Wochen oder auch Vertretungen während ruhender Beschäftigungs- verhältnisse (Elternzeit, unbezahlter Urlaub etc.) bleiben unberücksichtigt. Für Betriebe ab 60 Arbeitsplätzen beträgt die Quote 5 %. Zur Berech- nung kommt es auf den monatli- chen Jahresdurchschnitt an. Aufge- rundet wird, wenn sich Bruchteile ab 0,5 ergeben. Tipp: Betriebe können Aufträge an Werkstätten fürMenschenmit Behin- derungen oder Blindenwerkstätten gegenrechnen und auf diese Weise bis zu 50 Prozent der Auftragsleis- tung absetzen. Details dazu erfährt man bei den Agenturen für Arbeit. Wie wird gezahlt? Die Ausgleichsabgabe ist an das für den Arbeitgeber-Hauptsitz zustän- dige Integrationsamt zu entrichten – und zwar bis spätestens 31.03. des Folgejahres. Die Berechnung erfolgt im Rahmen der sogenann- ten Selbstveranlagung – über die Agentur für Arbeit. Dort gibt es zum Beispiel entsprechende Software (IW-Elan) für das elektronische Verfahren. Das Geld kommt der Beschäftigungsförderung schwer- behinderter Arbeitnehmer zugute, unter anderem über die Finanzie- rung begleitender Hilfen oder ent- sprechender Projekte. Wie wird die Quote erfüllt? Zu den schwerbehinderten Arbeit- nehmern zählen solche, denen ein Grad der Behinderung von mindes- tens 50 bescheinigt wurde. Men- schen, deren Behinderungsgrad zwischen 30 und 50 liegt, können sich über die Agentur für Arbeit den schwerbehinderten Menschen gleichstellen lassen. Wichtig ist in jedem Fall, dass sie mindestens 18 Stunden pro Woche für das Unter- nehmen tätig sind. Besonders positiv wirkt sich die Beschäftigung von Auszubildenden mit Schwerbehinderung aus. Diese werden auf mindestens zwei Pflicht- arbeitsplätze angerechnet. Das gilt auch noch im ersten Jahr nach der Übernahme im Anschluss an eine abgeschlossene Ausbildung. Und: In besonderen Fällen kommt eine Anrechnung auf bis zu drei Plätze in Betracht – dies muss aber von der Agentur für Arbeit so entschieden werden. Die Quote soll – so steht es im Ge- setz – bevorzugt durch schwerbe- hinderte Frauen erfüllt werden. Außerdem gibt es besondere Grup- pen schwerbehinderter Menschen, etwa Personen über 50, die in ange- messenem Umfang berücksichtigt werden müssen. Ausgleichsabgabe bei Nichterfüllung Erfüllen Betriebe die Quote nicht, müssen sie eine Ausgleichsabgabe entrichten. Diese ist danach ge- staffelt, wie stark die tatsächliche Beschäftigtenzahl vom Soll der jahresdurchschnittlichen Beschäfti- gungsquote abweicht: In kleineren Betrieben liegen die Dinge etwas anders. Arbeiten im Unternehmen jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20, aber we- niger als 40Mitarbeitende, muss der Arbeitgeber einen Schwerbehinder- ten beschäftigen. Bei mindestens 40, aber weniger als 60 Mitarbeitenden ist der Arbeitgeber verpflichtet, zwei Schwerbehinderte zu beschäftigen. Anzahl Arbeitsplätze Anzahl der maßgeblichen schwerbehinderten Menschen Monatlicher Betrag je unbesetzter Arbeitsplatz 20 bis 39 < 1 140,00 Euro 40 bis 59 < 1 245,00 Euro < 2 140,00 Euro ab 60 3 bis < 5 % (der Beschäftigten) 140,00 Euro 2 bis < 3 % (der Beschäftigten) 245,00 Euro < 2 % (der Beschäftigten) 360,00 Euro In einem Betrieb gibt es in 9 Monaten eines Jahres 74 und in 3 Monaten eines Jahres 58 Arbeitsplätze. Berechnung: Jährliche Arbeitsplätze: 9 x 74 + 3 x 58 = 840 Monatlicher Wert: 840 / 12 = 70 Quote: 5 % von 70 = 3,5 Ergebnis: Es müssen (aufgerundet) 4 Arbeitsplätze mit schwer behinderten Menschen besetzt werden. Ein Unternehmen beschäftigt 100 Arbeitnehmer, davon sind 2 schwerbehindert. Das Unter nehmen müsste jedoch 5 Arbeitsplätze (= 5 % von 100) mit schwerbehinderten Men- schen besetzen. Somit sind 3 Arbeitsplätze ausgleichs- pflichtig. Ergebnis: Das Unternehmen muss 245 Euro monatlich je nicht besetztem Pflichtplatz, also (245,00 Euro x 3 =) 735,00 Euro als Ausgleichsabgabe zahlen.
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