Perspektive Arbeitswelt 02/2023

| 13 Arbeitszeitkonten funktionieren wie Sparbücher. Statt Geld werden jedoch Arbeitsstunden angespart. Gutge- schriebenwerden dabei – ohne Überstundenzuschläge – die Arbeitsstunden, die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen. Im umgekehrten Fall werden demArbeitszeitkonto Arbeitsstunden entnommen, wenn weniger als vereinbart oder gar nicht gearbeitet wurde. Von Arbeitszeitkonten profitieren beide Seiten: Unter- nehmen können flexibel auf Auftrags- und Produktions- schwankungen oder saisonale Bedürfnisse reagieren, Arbeitnehmer können sich phasenweise mehr Zeit für sich oder die Familie nehmen. Arbeitszeitkonten können in der Praxis auf unterschied- liche Art und Weise als Steuerungselement für flexible Arbeitszeiten eingesetzt werden. Nachfolgend ein Überblick über die beiden wichtigsten Formen. Kurzzeitkonten Kurzzeitkonten werden in der Praxis häufig als Gleit- zeitkonten bezeichnet. Hierbei wird die Dauer der tägli- chen Arbeitszeit vertraglich festgeschrieben. Innerhalb dieser Grenzen kann der Arbeitnehmer Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit frei wählen. In der Regel wird ein Rahmen vereinbart, bis zu dem Guthaben und Minusstunden aufgebaut werden können. Zudem wird ein Zeitraum vereinbart, in dem angesammelte Gut- haben oder Minusstunden ausgeglichen werden. Das monatlich gezahlte Entgelt bleibt – unabhängig vom Ar- beitszeitkonto – konstant Kurzzeitkonten müssen sich im Rahmen der gesetzli- chen Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes bewegen. Danach darf die Arbeitszeit innerhalb von sechs Kalen- dermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durch- schnitt acht Stunden werktäglich nicht überschreiten. Wichtig ist auch, dass die Bewegungen auf den Zeitkon- ten in den Entgeltunterlagen festgehalten werden. Langzeitkonten Mit Langzeitkonten, auch Zeitwertkonto genannt, wer- den Arbeitszeitguthaben – über die vereinbarte Regel- arbeitszeit hinaus – über mehrere Jahre oder gar Jahr- zehnte angespart. Auch dabei sind die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes zu beachten. Die angesparten Arbeitszeitguthaben können beispielsweise für einen Langzeiturlaub, ein sogenanntes Sabbatical, oder den vorzeitigen Ruhestand verwendet werden. Auch wäh- rend der Freistellung wird dann weiterhin das volle Ent- gelt gezahlt. Die Langzeitkonten sind von den Unternehmen als Ar- beitsentgeltguthaben inklusive des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils an den Sozialversicherungsbeiträgen zu führen. Die Arbeitnehmer werden mindestens einmal jährlich schriftlich über die Höhe des Wertguthabens in- formiert. Für Langzeitkonten sind schriftliche Vereinba- rungen, sogenannte Wertguthabenvereinbarungen, mit dem Arbeitnehmer erforderlich. Die Wertguthaben sind oft so groß, dass sie eine Frei- stellung über mehrere Monate oder sogar Jahre ermög- lichen. Sie stellen für Arbeitnehmer einen beachtlichen finanziellen Wert dar. Damit die Werte im Falle der In- solvenz des Unternehmens nicht verloren gehen, sind Langzeitkonten gegen das Insolvenzrisiko abzusichern. Zudem sind bei der finanziellen Anlage des Wertgut- habens von den Unternehmen Besonderheiten zu be- achten. Der Nachweis zum Insolvenzschutz sowie die Dokumentation der Wertguthaben inklusive Zu- und Abgängen erfolgt in den Entgeltunterlagen. Sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten Besonderheiten im Zusammenhang mit Arbeitszeit- konten ergeben sich dann, wenn Arbeitnehmer ihre Ar- beitszeitkonten auflösen und über einen längeren Zeit- raum nicht arbeiten. Bei Kurzzeitkonten, bei denen auch während der Frei- stellung weiterhin ein gleichbleibendes Entgelt ausge- zahlt wird, ergeben sich bei Freistellungen bis zu einem Monat keine Auswirkungen auf die sozialversicherungs- pflichtige Beschäftigung. Bei Freistellungen über einen Monat hinaus, die in der Regel bei Langzeitkonten möglich sind, kann die sozi- alversicherungspflichtige Beschäftigung fortbestehen, wenn eine schriftliche Wertguthabenvereinbarung vor- liegt, das Wertguthaben gegen Insolvenz gesichert ist und die Besonderheiten bei der Anlage des Wertgut- habens beachtet werden. Zudem darf das während der Freistellung gezahlte Arbeitsentgelt nicht unangemes- sen vom zuvor erzielten Arbeitsentgelt abweichen.

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