Perspektive Arbeitswelt 02/2024
10 | vida ARBEITSWELT 2 - 2024 Wertguthabenvereinbarungen ermöglichen durch einen Verzicht auf die Auszahlung von Arbeitsentgelt zu Gunsten eines Wertguthabens die Ansparung von Arbeitsentgelt für eine sozialversicherungsrechtlich geschützte längerfristige Freistellung von der Arbeitsleistung. Diese Möglichkeit ist auf die Zeit des Erwerbslebens vor dem Eintritt in den Ruhestand begrenzt. Flexibel in den Wertguthaben und Versicherungsschutz Arbeitszeitregelungen zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder zum Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen (z. B. über Jahresarbeits- oder Gleitzeitkonten) ermöglichen auch vollständige Frei- stellungen von der Arbeitsleistung. Der Sozialversicherungsschutz auf- grund der Beschäftigung besteht dabei jedoch nur für Freistellungen von maximal drei Monaten. Für längerfristige Freistellungen von der Arbeitsleistung, die durch den Beschäftigten finanziert werden, besteht nur im Rahmen von Wert- guthabenvereinbarungen Sozialver- sicherungsschutz. Hierbei besteht die sozialversicherungsrechtlich re- levante Beschäftigung auch über drei Monate hinaus fort, wenn Arbeits- entgelt aus einem Wertguthaben bezogen wird, das nicht unange- messen von dem abweicht, das in den der Freistellung vorausgegan- genen zwölf Kalendermonaten be- zogen wurde. 8. SGB IV-Änderungsgesetz erfolg- te Aufhebung der Hinzuverdienst- grenzen für vor Erreichen der Regel- altersgrenze bezogene Altersrenten nichts geändert. Zeitgrenzen für Wertguthaben Nach Auffassung der Sozialversi- cherungsträger können Wertgutha- benvereinbarungen nur für die Zeit bis zum Beginn einer Altersrente, längstens bis zum Ablauf des Mo- nats, in dem die Altersgrenze für den Anspruch auf Regelaltersrente erreicht wird, getroffen werden. Wertguthaben müssen demnach bis zum Ende des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze abgebaut wer- den. Andernfalls ist ein Wertgutha- ben spätestens zu diesem Zeitpunkt aufzulösen. Bereits vor Erreichen der Regelal- tersgrenze ist ein Wertguthaben aufzulösen, wenn der Beschäftigte eine Altersrente bezieht. Dies ergibt Verwendung vonWertguthaben Das Wertguthaben kann für gesetz- lich geregelte oder vertraglich ver- einbarte Freistellungszwecke ver- wendet werden. Eine Aufzählung bestimmter Freistellungszwecke fin- det sich in § 7c SGB IV. Hierbei handelt es sich zwar um keine ab- schließende Aufzählung, d. h. die Vertragsparteien sind in der Verein- barung der Verwendung des Wert- guthabens frei und können von den aufgezählten Freistellungszwecken beliebig abweichen. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass über die je- weiligen Freistellungszwecke hinaus auch der zeitliche Anwendungsbe- reich von Wertguthaben ohne zeit- liche Grenzen beliebig vereinbart werden kann. Für den zeitlichen Anwendungs- bereich von Wertguthaben fehlt es vielmehr an einer eindeutigen ge- setzlichen Regelung. Daran hat sich auch durch die mit dem Flexirenten- gesetz geschaffenen Möglichkeiten zur Verlängerung der individuellen Lebensarbeitszeit und die mit dem
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