Perspektive Arbeitswelt 02/2024
| 11 Ruhestand sich für die von der Deutschen Ren- tenversicherung Bund verwalteten Wertguthaben ausdrücklich aus § 23b SGB IV sowie in analoger An- wendung dieser Regelung für die bei einem Arbeitgeber bestehen- den Wertguthaben. Nach Auffassung der Sozialversiche- rungsträger entspricht dies auch der Zielsetzung des Gesetzgebers bei der Einführung der Möglichkeit von Wertguthabenvereinbarungen. Denn mit dem Aufbau von Wert- guthaben sollte, neben der sozial- versicherungsrechtlich geschützten Überbrückung gesetzlicher oder ver traglicher Freistellungen während eines Erwerbslebens, im Rahmen von Langzeit- bzw. Lebensarbeits- zeitkonten die Möglichkeit geschaf- fen werden, eventuelle Lücken zwischen einem vorzeitigen Be- schäftigungsende und dem Ende des Erwerbslebens sozialversiche- rungsrechtlich geschützt zu über- brücken. Ein sozialversicherungs- rechtlicher Grund für eine fiktive Verlängerung der Lebensarbeitszeit über das Ende des Erwerbslebens hinaus besteht hingegen nicht.
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