Perspektive Arbeitswelt 02/2024
| 13 Bestandsfälle und Ausnahmen Sofern in der Vergangenheit be- reits entsprechende Vereinbarun- gen zum Aufbau von Wertguthaben allein durch Einmalzahlungen des Arbeitgebers geschlossen wurden, werden diese nicht beanstandet. Dies gilt jedoch nicht für Vereinba- rungen, in denen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung der Be- schäftigung (beispielsweise bei Abschluss eines Aufhebungsver- trages) eine Einmalzahlung des Arbeitgebers in ein Wertgutha- benkonto eingebracht werden soll, ohne dass sich bis zum Ende der Beschäftigung eine Freistellung von der Arbeitsleistung beim Ar- beitgeber anschließt. Derartige Einmalzahlungen, die sich als finanzielle Entschädigung für den vorzeitigen Verlust des Ar- beitsplatzes darstellen, gehören ebenso wie Entlassungsentschädi- gungen (Abfindungen) nicht zum sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV. Dementsprechend können sie auch nicht wirksam zum Aufbau eines Wertguthabens verwendet werden. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn eine spätere Übertragung des Wertguthabens auf die Deutsche Rentenversicherung Bund beab- sichtigt wird. Informationen rund um das Thema „Wertguthaben“ finden sich beispielsweise auf der Website www.deutsche-rentenversicherung.de unter > Über und& Presse > Mediathek > Broschüren. Quelle: DRV (summa summarum – Sozialversicherungsprüfung im Unternehmen; Ausgabe 1.2024)
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