Perspektive Arbeitswelt 02/2024
| 5 Verlängerung der Erstattungen bei beruflicher Weiterbildung während Kurzarbeit 2020 wurden Erstattungsmöglichkeiten bei beruflicher Weiterbildung während der Kurzarbeit eingeführt. Ar beitgebern, die ihren Beschäftigten entsprechende Weiterbildungen anbieten, erhalten die während der Kurzarbeit von den Arbeitgebern zu tragenden Sozial- versicherungsbeiträge jeweils zur Hälfte und darüber hinaus in Abhängigkeit von der jeweiligen Betriebsgröße die Lehrgangskosten ganz oder teilweise erstattet. Diese Regelung war nach – mehreren Verlängerungen – zuletzt bis zum 31.07.2023 befristet, wurde allerdings im Rah- men der gesetzlichen Neuregelungen erneut – bis zum 31.07.2024 – verlängert. Das Qualifizierungsgeld wird unabhängig von der Be- triebsgröße, dem Alter oder der Qualifikation der Be- schäftigten gezahlt und als Entgeltersatz inHöhe von 60% beziehungsweise 67 % des Nettoentgeltes, das durch die Weiterbildung entfällt, geleistet. Die Höhe und die leistungsrechtliche Ausgestaltung orientieren sich damit am Kurzarbeitergeld. Die Qualifizierung muss mindes- tens 120 Stunden umfassen, damit ein Anspruch auf das Qualifizierungsgeld entsteht. Ausbildungsgarantie und Berufsorientierungspraktikum Um allen jungen Menschen, die nicht über einen Berufsabschluss verfügen, den Zugang zu einer vollqualifizierenden, möglichst betrieblichen Berufs- ausbildung zu eröffnen, wurde zum 01.04.2024 eine Ausbildungsgarantie eingeführt. Ziel ist es, die Be- rufsorientierung im Land zu verbessern. So haben aktuell rund 1,6 Millionen Menschen zwischen 20 und 29 Jahren keine abgeschlossene Berufsausbildung. • Für Jugendliche, die ihre Berufswahl noch nicht abschließend getroffen haben, wurde ein neues Berufsorientierungspraktikum geschaffen. Hierdurch sollen sie Orientierung erhalten und verstärkt in eine Berufsausbildung vermittelt werden. Das Praktikum soll mindestens eine Woche umfassen und kann durch die Bundes- agentur für Arbeit mit Fahr- und Unterbringungskosten gefördert werden. Darüber hinaus können zur Realisierung des Praktikums notwendige weitergehende Kosten, wie zum Beispiel für Berufs kleidung oder Kinderbetreuung, übernommen werden. • Junge Menschen sollen einen leichteren Zugang zu einer vollqualifizierten Berufsausbildung erhalten. Dabei liegt der Fokus aber weiterhin auf einer betrieblichen Ausbildung. Wer sich jedoch erfolglos um einen Ausbildungsvertrag bei Betrieben bemüht hat, kann eine geförderte außerbetriebliche Ausbildung absolvieren. • Die Agentur für Arbeit kann junge Menschen während des ersten Ausbildungsjahres mit einem Mobilitätszuschuss fördern, wenn die Ausbildungsstätte vom bisherigen Wohnort der oder des Auszu bildenden nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann und ein Wechsel des Wohnortes für die Aufnahme der Ausbildung erforder- lich ist. Die Höhe des Mobilitätszuschusses richtet sich nach den erforderlichen Fahrkosten für zwei monatliche Familienheimfahrten. DIE NEUERUNGEN
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