Perspektive Arbeitswelt 02/2025

10 | vida ARBEITSWELT 2 - 2025 Bei Erkrankung ihres Kindes haben Versicherte Anspruch auf Kinder- krankengeld, wenn es nach ärztli- chem Zeugnis erforderlich ist, dass • sie zur Beaufsichtigung, Betreu- ung oder Pflege ihres erkrankten und gesetzlich versicherten Kin- des der Arbeit fernbleiben, • eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und • das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe ange- wiesen ist. Darüber hinaus haben Versicherte zeitlich unbegrenzten Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn sie aus medizinischen Gründen bei der sta- tionären Krankenhausbehandlung ihres versicherten Kindes als Be- gleitperson mit aufgenommen wer- den, sofern das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe ange- wiesen ist. Hingegen besteht kein Anspruch auf das Kinderkranken- geld, wenn der Arbeitgeber zur be- zahlten Freistellung verpflichtet ist. Wird das Kind z. B. durch einen Unfall in der Kita/Schule verletzt, ist für die Leistungserbringung der Unfallversicherungsträger zuständig (§ 45 Abs. 4 SGB VII). Das Kinderkrankengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung und unterstützt die Familie, wenn ein Elternteil wegen der Pflege eines kranken Kindes nicht arbeiten gehen kann. Mehr zu den Voraussetzungen, zur Anspruchsdauer und zum Thema Freistellung und Entgeltfortzahlungsanspruch finden Sie in diesem Artikel. Kinderkranken

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