Perspektive Arbeitswelt 02/2025
| 11 Freistellungsanspruch und Entgeltfortzahlung Bei Kindern unter zwölf Jahren im eigenen Haushalt haben berufstäti- ge Eltern oder Alleinerziehende An- spruch darauf, für die Pflege ihres kranken Kindes von der Arbeit frei- gestellt zu werden. Doch was gilt hinsichtlich der Entgeltfortzahlung? Nach § 616 Bürgerliches Gesetz- buch (BGB) haben Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn sie für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche“ Zeit aus Gründen, die sie nicht zu verantworten haben, ihre Arbeitsleistung nicht erbringen können – etwa, weil sie zur Pflege eines Kindes zu Hause bleiben müs- sen. Allerdings hat der Gesetzgeber nicht weiter ausgeführt, was unter einer verhältnismäßig nicht erhebli- chen Zeit zu verstehen ist. Im Allgemeinen geht man in diesem Fall von bis zu zehn Tagen aus, die Arbeitnehmer der Arbeit fernbleiben dürfen, ohne ihren Entgeltanspruch zu verlieren. Gestützt wird diese Auslegung u. a. auf § 2 (1) Pflege- zeitgesetz, der eine Höchstgrenze von 10 Arbeitstagen nennt, die Be- schäftigte für die Pflege naher An- gehöriger von der Arbeit fernblei- ben können. Allerdings ist der Anspruch auf be- zahlte Freistellung zur Pflege eines kranken Kindes häufig durch eine tarifvertragliche oder arbeitsvertrag- liche Regelung ausgeschlossen. Ist dies der Fall oder ist der Anspruch auf bezahlte Freistellung bereits ausgeschöpft, besteht nach § 45 (3) SGB V Anspruch auf eine unbezahlte Freistellung. Beschäftigte, die gesetzlich kran- kenversichert sind und Anspruch auf Krankengeld haben, erhalten in diesem Fall als Lohnersatz das be- reits beschriebene Kinderkranken- geld von ihrer Krankenkasse. Verlängerte Anspruchsdauer in 2024 und 2025 Der Anspruch besteht grundsätzlich pro Kind und Versicherten für maxi- mal 10 Arbeitstage im Kalenderjahr, insgesamt für höchstens 25 Arbeits- tage. Alleinerziehende erhalten Kin- derkrankengeld für maximal 20 Ar- beitstage pro Kind im Kalenderjahr, insgesamt für höchstens 50 Ar- beitstage. Allerdings hat der Ge- setzgeber diese Anspruchsdauer (im Rahmen des am 15.12.2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Pflegestudiumstärkungsgesetzes – PflStudStG) – zeitlich befristet – ausgeweitet. Danach beträgt der Anspruch in den Jahren 2024 und 2025 je Elternteil für jedes Kind bis zu 15 Arbeitstage im Kalenderjahr und für Alleiner- ziehende bis zu 30 Arbeitstage. Bei mehreren Kindern ist der Anspruch je Elternteil auf 35 Arbeitstage im Kalenderjahr und für Alleinerzie- hende auf 70 Arbeitstage begrenzt. Ab 2026 gelten dann voraussichtlich wieder die früheren Grenzen (s. o.). Bei der Betreuung von Kindern mit begrenzter Lebenserwartung gilt der Anspruch ohne zeitliche Befristung. Höhe Das Kinderkrankengeld beträgt 90 % des durch die unbezahlte Freistellung ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Gleichzeitig darf das Kinderkranken geld 70 % der kalendertäglichen Bei tragsbemessungsgrenze nicht über schreiten. Wurden in den letzten zwölf Mona- ten vor der Freistellung Einmalzah- lungen bezogen (z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld), beträgt das Kin- derkrankengeld 100 % des ausge- fallenen Nettoarbeitsentgelts. Das Höchst-Kinderkrankengeld liegt 2025 bei täglich 128,63 Euro (abzüglich der Versichertenanteile zu den Sozial- versicherungsbeiträgen). eld
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