Perspektive Arbeitswelt 02/2025

| 13 Abgabe der Initialmeldung bis 31.05.2025 Die Initialmeldungen sind im Zeitraum vom 01.01.2025 bis 31.05.2025 zu übermitteln. Bei der Initialmeldung handelt es sich um einen DSBD mit dem Abgabegrund „09“. Die Entgeltabrechnungsprogramme unterstützen die Arbeitgeber durch eine technische Zuordnung der zu- gehörigen UNR.S zur BBNR. Um eine korrekte Kopp- lungsinformation übermitteln zu können, muss der Ar- beitgeber dafür sorgen, dass die korrekte UNR.S sowie die zugehörige BBNR im Entgeltabrechnungsprogramm gespeichert sind. Die BA verarbeitet aus der Initialmeldung nur die Kopp- lungsinformation von BBNR und UNR.S. Eine Speicher- bestätigung erhält der Arbeitgeber nach der Verarbeitung der Initialmeldung nicht. Ausfüllhilfen Arbeitgeber, die ausschließlich eine Ausfüllhilfe wie z. B. das SV-Meldeportal der Sozialversicherung nutzen, müssen ihrer Meldepflicht nachkommen, indem sie aktiv die Ausfüllhilfe aufrufen und die Initialmeldung abgeben. Initialmeldung Informationen zur Initialmeldung finden sich im „Hand- buch zu elektronischen Änderungs- und Bestandsmel- dungen“ (sog. AG-Handbuch) der BA auf der Internetseite www.arbeitsagentur.de beim Punkt „Meldeverfahren zur Sozialversicherung“. Dort finden sich außerdem Hinweise, für welche BBNR Initialmeldungen abgegeben werden müssen (grund- sätzlich für alle BBNR) oder wie parallele Änderungen an den übrigen betrieblichen Stammdaten zu melden sind (mit separatem DSBD). Quelle – u.a.: DRV (summa summarum – Sozialversicherungsprüfung im Unternehmen; Ausgabe 4.2024) Die Initialmeldung muss aus diesem Grund 2025 von allen Arbeitgebern wiederholt werden. Sie müssen auch trotz Automatisierung dafür Sorge tragen, dass die Initialmeldung tatsächlich übermittelt wird. Koppelung der BBNR mit der UNR.S Die Beschäftigungsbetriebe werden durch die von der BA vergebene achtstellige Betriebsnummer (BBNR) identifiziert. Die Unternehmen werden durch eine vom zuständigen UV-Träger vergebene Unternehmensnum- mer (UNR.S) identifiziert. Die UNR.S setzt sich aus der zwölfstelligen Unternehmernummer und einem drei- stelligen Anhang nach § 136a Abs. 1 Satz 4 SGB VII zu- sammen. Sie ist Bestandteil der betrieblichen Angaben (s. a. § 18i SGB IV). Die Koppelung beider Ordnungsmerkmale ist zwingende Voraussetzung, um die in § 3 Abs. 3 Nr. 8 Unternehmens- basisdatenregistergesetz (UBRegG) geforderte Ver- sorgung des vom Statistischen Bundesamt geführten Basisregisters mit Listen aller einem Unternehmen zu- geordneten Betriebsnummern sicherstellen zu können. Die Koppelungsinformation, welche BBNR zu welcher UNR.S gehört, liegt bei den Arbeitgebern bzw. ihren Dienstleistern im Entgeltabrechnungsprogramm vor. Die UNR.S werden durch das digitale Abrufverfahren der UV-spezifischen Stammdaten zwischen den UV- Trägern und den in der Unfallversicherung meldepflich- tigen Arbeitgebern maschinell an die Entgeltabrech- nungsprogramme übermittelt. Seit Anfang 2024 muss das Ordnungsmerkmal der Unfallversicherung – die Unternehmensnummer – mit der Betriebsnummer der BA gekoppelt werden. Zur initialen Versorgung des Basisregisters mit den Kopplungsinformationen aus den Entgeltabrechnungsprogrammen, sollten alle Entgeltabrechnungsprogramme 2024 eine Initialmeldung per Datensatz Betriebsdatenpflege an die BA übermitteln. Im Ergebnis fehlen 25 % der Initialmeldungen.

RkJQdWJsaXNoZXIy NTM3NjI=